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Waldorf-Frommer-Abmahnung wg. "Point Break" – EUR 915,00 + Unterlassungserklärung – Soforthilfe

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Seit einigen Tagen mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft die Verletzung des Urheberrechts durch Vervielfältigung des Filmwerks „Point Break“ in der Internettauschbörse Bittorrent ab.

Ich habe eine Abmahnung erhalten – was bedeutet das?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber eines Internetanschlusses ausgesprochen. Dem Empfänger wird vorgeworfen, ein geschütztes Werk illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben.

Dem Abmahnschreiben ist regelmäßig eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, welche der Adressat der Abmahnung unterzeichnen und an die Gegenseite zurücksenden soll. Zusätzlich wird die Zahlung von EUR 700,00 Schadensersatz und EUR 215,00 Aufwendungsersatz, insgesamt also EUR 915,00, gefordert.

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich zur Klärung der Angelegenheit nicht an die Abmahnkanzlei; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten.

Muss ich zahlen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Unterlassungserklärung abzugeben und zu zahlen. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Sachverhalts durch einen fachkundigen Rechtsanwalt die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen und eine Zahlung leisten.

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung und Zahlung hängt also davon ab, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht und ist in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen. Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.

Ist es so einfach? Nicht ganz: Nicht ausreichend ist es nämlich, nur zu sagen „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat. In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers unbegründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten.

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare).

Wieso ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen?

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

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Ihre Kanzlei Brehm


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