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Waldorf-Frommer-Abmahnung wg. „The Simpsons“ Staffel 27 – Tipps und Hilfe bei Filesharing!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing der Folge 14 der 27. Staffel der US-Erfolgsserie

  • „The Simpsons“

Konkret handelt es sich um die Folge mit dem Titel „Gal Of Constant Sorrow“.

Worauf bezieht sich der Vorwurf und was sind die Forderungen?

Der Vorwurf bezieht sich konkret darauf, dass der Abgemahnte die TV-Folge zum Download über Internettauschbörsen bereitgestellt haben soll. Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die vorgeworfene Tat begangen worden sein soll. Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben vor allem zwei Dinge, welche insbesondere bei urheberrechtlichen Abmahnungen üblich sind.

Sie fordert binnen einer gesetzten Frist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie dieses Exemplar nicht!

Zusätzlich wird die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 569,50 gefordert, welche sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz zusammensetzt.

Zahlen Sie auch nicht, bevor Sie sich haben beraten lassen!

Die Abmahnung nach § 97a UrhG (Urheberrechtsgesetz) erfolgt im Auftrag des Verletzten, also des Inhabers des Urheberrechts an der streitgegenständlichen Datei, um dem Adressaten der Abmahnung, also dem vermeintlichen Verletzer des Urheberrechts, vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen.

Was tun bei Erhalt einer Abmahnung?

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten.

Muss ich zahlen?

Eine Unterlassungserklärung sowie eine Zahlung müssen nur dann erfolgen, wenn Sie dazu verpflichtet sind. Vorab zu klären ist also, ob Sie überhaupt verantwortlich sind und wenn ja, in welchem Umfang. Grundsätzlich gilt dabei: Ist die Abmahnung berechtigt, haben Sie der Gegenseite Schadensersatz und Aufwendungsersatz zu zahlen. Weiterhin hat sie einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen gegen Sie.

Aber: Abmahnungen sind oftmals unberechtigt!

Der abgemahnte Inhaber des Internetanschlusses ist dann nicht verantwortlich, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Lebensgefährten
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Familienangehörige

begangen worden ist.

Wie kann ich mich gegen eine Abmahnung wehren?

Sie können sich gegen eine Abmahnung erfolgreich wehren, wenn Sie darlegen können, dass Sie weder als Täter noch als Störer in Bezug auf die oben genannte Rechtsverletzung in Betracht kommen. Sie haben die Abmahnung erhalten, da Sie Inhaber des Internetanschlusses sind, über welchen das abgemahnte Verhalten erfolgte. Erfolgte die Rechtsverletzung demnach über Ihren Internetanschluss, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für die Rechtsverletzung verantwortlich sind. Daraus ergibt sich aber für Sie als Anschlussinhaber eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der BGH führte hierzu aus, dass der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genüge, wenn er vorträgt, ob und ggfs. welche Personen selbständig Zugang zu dem Anschluss hatten und daher als Täter in Betracht kämen. Nur in diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zur Nachforschung verpflichtet (BearShare-Entscheidung, Tauschbörse-III-Entscheidung des BGH).

Zu prüfen ist somit, ob auch ein Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden derzeit noch von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist.

Unser Rat an Sie:

Unsere dringende Empfehlung an Sie ist, sich in fachkundige anwaltliche Beratung zu begeben, da ein spezialisierter Anwalt die neuesten Entwicklungen bezüglich des Urheberrechts kennt und Sie so in Ihrem konkreten Fall bestmöglich unterstützen und beraten kann.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus vielzähligen Abmahnverfahren. Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch und nutzen Sie unsere Sachkunde; wir unterstützen Sie gerne in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen:

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Ihre Kanzlei Brehm

-Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen-


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