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Waldorf-Frommer-Abmahnung wg. „Tribute von Panem: Mockingjay Teil 1“ - Keine 915,00 zahlen

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Im Auftrag der Studiocanal GmbH spricht die Kanzlei Waldorf Frommer derzeit Abmahnungen wegen des illegalen Anbietens von

„Die Tribute von Panem: Mockingjay Teil 1“

aus.

Warum erfolgt eine Abmahnung?

Die Abmahnung wird aufgrund einer vorgeworfenen Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzung von Internettauschbörsen ausgesprochen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, den entsprechenden Film über die Tauschbörse anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben.

Das Abmahnschreiben beinhaltet zum einen die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und zum anderen Schadensersatz in Höhe von EUR 700,00 sowie Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 215,00, also insgesamt EUR 915,00 zu zahlen. Hierbei bietet die Abmahnkanzlei die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten.

Wieso anwaltliche Beratung hier weiterhilft:

Sie sollten sich gleich nach Erhalt der Abmahnung unbedingt von einem auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen, welcher Erfahrung mit Abmahnverfahren hat. Dieser kann prüfen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten.

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses. Der abgemahnte Inhaber des Anschlusses haftet allerdings dann nicht, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder
  • Freunde
  • Mitbewohner
  • Lebensgefährten

begangen worden ist.

Liegt dieser Fall vor und haben Sie die Tat auch nicht gefördert, sind Sie weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet. Wenn Sie anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, kann geprüft werden, ob Sie überhaupt eine Verpflichtung trifft oder ob die Abmahnung unberechtigt ist.

Sekundäre Darlegungslast:

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt Ihnen jedoch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Thema Filesharing beschäftigt. In einer Entscheidung ist es für die Verneinung einer Täterschaft ausreichend, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Die Gerichte beurteilen derzeit die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast deutschlandweit unterschiedlich, sodass die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber Nachforschungen anstellen muss, um den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln, vom Einzelfall abhängig ist und nicht pauschal beantwortet werden kann.

Unser Angebot der kostenlosen Erstberatung:

Nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch, in welcher ich Ihnen eine Risikoeinschätzung gebe und Sie über die Rechtslage in Ihrem Fall aufkläre und entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen.

Sie werden über die Kosten, die für meine Beauftragung entstehen, informiert. Hierbei werden regelmäßig transparente Pauschalhonorare vereinbart, bei denen keine versteckten Zusatzkosten entstehen.

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