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Waldorf Frommer Abmahnung zu Horrorfilm "Annabelle" - keine Unterlassungserklärung, keine € 815,00 zahlen

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Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen Filesharings des US-Horrorfilms „Annabelle“ ab. Gegenstand des Vorwurfs ist eine Urheberrechtsverletzung, welche durch Bereitstellen des Werkes in einem sogenannten Filesharingnetzwerk verwirklicht worden sein soll. Gefordert werden die Unterzeichnung einer beigefügten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Pauschale von EUR 815,00.

Doch nicht in jedem Fall ist die Abmahnung auch berechtigt.

Worauf bezieht sich der Vorwurf genau?

Der Vorwurf bezieht sich auf das Zugänglichmachen des Films über Filesharing Netzwerke. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe den Film zum Download bereitgestellt. Dabei ist der Adressat der Abmahnung stets der Inhaber des Internetanschlusses, über welchen die Rechtsverletzung begangen worden sein soll.

Was verbirgt sich hinter der Unterlassungserklärung?

In der Regel wird der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt mit der Aufforderung, eben diese zu unterzeichnen. Diese vorformulierte Unterlassungserklärung ist für den Abgemahnten oftmals nachteilig gestaltet.

Die Unterlassungserklärung stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten dar. Der Abgemahnte verpflichtet sich, die Urheberrechtsverletzung zu beseitigen und für die Zukunft zu unterlassen. Meist ist eine hohe Vertragsstrafe Gegenstand der Unterlassungserklärung, für den Fall, dass der Unterzeichner gegen die Vereinbarungen verstößt.

Wird die Unterlassungserklärung unterzeichnet, ist hierin ein Schuldeingeständnis zu sehen. Der Abmahnende kann dann Aufwendungsersatz für die Kosten der Abmahnung verlangen. Da die Unterlassungserklärung einen schuldrechtlichen Vertrag darstellt, kann unter Umständen ebenfalls ein Schadensersatzanspruch begründet werden.

Wann ist eine Abmahnung berechtigt?

Haftbar ist grundsätzlich nur derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, also derjenige, der den Film tatsächlich zum Download bereitstellt. Ebenfalls haftbar ist derjenige, der beispielsweise seinen WLAN-Anschluss nicht ausreichend gegen unbefugte Zugriffe Dritter schützt.

Wie verhalte ich mich richtig?

Der Abgemahnte sollte unter keinen Umständen die Unterlassungserklärung unterzeichnen, denn zunächst ist nicht klar, ob eine Abmahnung überhaupt rechtmäßig ist. Haftbar ist nämlich nur der, der die vorgeworfene Handlung begangen hat oder sonst (als sog. Störer) gefördert hat. Wer falscher Adressat der Abmahnung ist, ist auch nicht verpflichtet die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Die Abmahnung sollte jedoch nicht ignoriert werden. Die bezeichneten Fristen sind unbedingt einzuhalten.

Von der selbstständigen Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Partei oder deren Anwalt ist unbedingt abzuraten.

Wichtig ist in jedem Fall die Überprüfung, ob die Abmahnung berechtigt ist, d.h. ob der Adressat der Abmahnung überhaupt haftbar ist. Dies bedarf immer der Beurteilung des Einzelfalls und ist nicht pauschal feststellbar. Ein entsprechend spezialisierter Anwalt kann beurteilen, ob im Einzelfall ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Abmahnenden vorliegt.

Fazit

Betroffene sollten sich an einen fachkundigen Anwalt wenden. Dieser kann den Sachverhalt überprüfen und dann entsprechende Schritte einleiten. Für den Laien ist es mitunter schwierig festzustellen, ob eine Abmahnung rechtmäßig ist. Ungerechtfertigte Abmahnungen sind keine Ausnahme. Auch die eindringlichen Aufforderungen der abmahnenden Kanzlei sollten den Betroffenen nicht dazu verleiten, vorschnell und ohne anwaltliche Beratung zu handeln.

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