Waldorf Frommer: AG Leipzig verurteilt abgemahnten Anschlussinhaber antragsgemäß in P2P-Verfahren

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Amtsgericht Leipzig vom 22.02.2019, Az. 118 C 4633/18

Der in diesem Verfahren beklagte Anschlussinhaber wurde von der geschädigten Rechteinhaberin zuvor wegen der illegalen Verbreitung eines Filmwerks in einer Internettauschbörse abgemahnt.

Da er außergerichtlich jegliche Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche verweigerte, erwirkte die Klägerin einen gerichtlichen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte jedoch fristgerecht Widerspruch einlegte.

In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren verteidigte sich der Beklagte mit unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten: Entweder sei die Rechtsverletzung durch Missbrauch seines Anschlusses erfolgt oder durch weitere Personen und Gäste, die den Internetanschluss generell haben mitnutzen können. Er selbst sei nicht vor Ort gewesen.

Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung würdigte das Amtsgericht diesen Vortrag als unzureichend:

„Der Beklagte habe, so das Amtsgericht, „für die über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung einzustehen, da keine ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten erkennbar ist. Auch die reine Spekulation, dass möglicherweise ein Zugriff Dritter auf den Internetanschluss erfolgte, genügt dafür nicht.“

Da das erkennende Gericht auch keinerlei Bedenken gegen Schadenersatz in Höhe von EUR 1.000,00 und die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hatte, verurteilte es den Beklagten Anschlussinhaber antragsgemäß.

Der Beklagte hat darüber hinaus die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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