Waldorf Frommer: Gütliche Streitbeilegung erfolglos - Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber

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Waldorf Frommer: Gütliche Streitbeilegung nach Abmahnung blieb erfolglos – Amtsgericht Leipzig verurteilt Anschlussinhaber nach bloßem Verweis auf Dritte antragsgemäß

Amtsgericht Leipzig vom 26.08.2015, Az. 102 C 1462/15

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der Beklagte hatte sich gegen die geltend gemachten Ansprüche insbesondere mit den Einwänden verteidigt, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und neben ihm selbst auch die Lebensgefährtin Zugriff auf den Internetanschluss gehabt habe.

Die Lebensgefährtin hätte nach der Abmahnung keine Angaben darüber gemacht, ob sie das streitgegenständliche Werk über eine Tauschbörse im Internet hoch- sowie heruntergeladen habe. Die Abmahnung sei unberechtigt und der Anschlussinhaber hafte weder auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, noch sei er verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.

In seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Leipzig klargestellt, dass derlei Sachvortrag nicht ausreicht, um die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren:

„Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hat der Beklagte seine Täterschaft damit nicht hinreichend bestritten. […] Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 („Sommer unseres Lebens“) sowie vom 15. 11. 2012 („Morpheus“) sowie vom 08.. 01. 2014 („BearShare“) ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt.
Dieser entspricht er dadurch, dass er im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Andere Täter, die die Rechtsverletzung begangen haben könnten, hat der Beklagte jedoch nicht plausibel benannt.“

Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestehen keinerlei Bedenken. Zur Höhe des Schadenersatzes führt das Amtsgericht aus:

„lm vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungslizenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download für Jedermann. Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmäßigen Verbreitung eines Filmes über das Internet, Verkaufsmöglichkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären. Unter Berücksichtigung dessen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglichkeit für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gem. § 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen müsste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 600,00 Euro angemessen ist.“

Das Amtsgericht Leipzig verurteilte den Beklagten im Ergebnis antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, der geforderten Rechtsanwaltskosten und zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits (inklusive Reisekosten) in Gesamthöhe von über EUR 2.000,00.

Das Amtsgericht Leipzig ist aufgrund seiner Spezialzuständigkeit in Urheberrechtsstreitigkeiten für alle Gerichtsbezirke des Bundeslandes Sachsen zuständig.

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter:

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