Waldorf Frommer: AG Nürnberg verurteilt Anschlussinhaber nach umfangreicher Beweisaufnahme

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Amtsgericht Nürnberg vom 26.10.2016, Az. 32 C 6654/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In dem Verfahren hatte die geschädigte Rechteinhaberin gegen den Beklagten ein Gerichtsverfahren auf Zahlung von Schadenersatz sowie Erstattung der Rechtsverfolgungskosten eingeleitet, da über dessen Internetanschluss illegal zwei Filmwerke zum Download angeboten wurden.

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, nicht persönlich für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich zu sein. Zum Tatzeitpunkt habe auch sein volljähriger Bruder Zugriff auf seinen Internetanschluss nehmen können. Auf Nachfrage habe dieser die Rechtsverletzung jedoch glaubhaft abgestritten.

Nach Erhalt der Abmahnung habe er auch den Rechner in seinem Haushalt untersucht, hierbei jedoch keine Tauschbörsensoftware auffinden können. Daher sei es nicht auszuschließen, dass es bei der Ermittlung der Rechtsverletzung und der Zuordnung der IP-Adresse durch den Provider zu Fehlern gekommen sei.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ermittlungen fehlerfrei erfolgt sind.

Zunächst hatte das Gericht im Rahmen der Vernehmung Herrn Dr. Frank Stummer, den Geschäftsführer der Firma Digital Forensics zur Funktionsweise des Ermittlungssystems „PFS“ als Zeugen angehört:

„Der Zeuge erläuterte dem Gericht die Funktionsweise des von ihm entwickelten Ermittlungssystems ,,PFS“. So führte er aus, dass auf einem sog. Peer-to-Peer-Monitor die Informationen über die Werke abgelegt seien, nach denen mit dem Ermittlungssystem gesucht werde. […] So führte der Zeuge Dr. Stummer weiter aus, dass die von der Klägervertreter-Kanzlei übermittelten Dateien und Torrent-Files verwendet werden, um damit am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. So seien mehrere Computer im Einsatz, auf denen die jeweiligen Torrents hinterlegt seien, um mit den darauf befindlichen Clients am Tauschbörsen-Netzwerk teilzunehmen. Diese Clients seien dahingehend modifiziert, dass ein Upload durch die Clients software-seitig unterbunden sei. Die Clients hätten ausschließlich die Funktion, von Dritten im Internet die genannten Dateien herunterzuladen. 

Der dabei generierte Netzwerk-Verkehr werde dann mittels Endace-Karten ausgelesen und einem Zeitstempel hinzugefügt. Die dann mit Zeitstempel versehenen Datensätze würden einmal als sog. A-Probe und als sog. B-Probe ausgeleitet werden. Die A-Probe werde dann analysiert, wobei im Rahmen der Analyse insbesondere geprüft werde, ob es tatsächlich zu einem Transfer von Daten gekommen sei und ob die dann transferierten Daten mit den aus der Vorermittlung zur Verfügung gestellten Daten identisch seien. Dies werde durch einen 1 zu 1-Vergleich durchgeführt.

Nur wenn diese Kriterien erfüllt seien, werde der Datensatz mit der diesbezüglichen IP-Adresse in ein Auswertungsergebnis, eine sog. Ermittlungs-Datenbank überführt. Diese generierten Reports enthalten dann das Zeitfenster, innerhalb dessen ein Traffic gemessen wurde, die IP-Adresse, den Provider und das jeweilige Werk sowie sonstige Informationen. Die IP-Ermittlung erfolge dann durch die Klägervertreter-Kanzlei in eigener Zuständigkeit. Die sog. B-Probe werde auf ein gesondertes System ausgeleitet und dort auf Magnet-Bändern gesichert. Jeweils eine Stunde Netzwerkverkehr werde in eine Datei geschrieben und diese entsprechend gesichert. Außerdem seien diese Dateien mit einem sog. MD5-Hash gesichert.

Die Angaben des Zeugen Dr. Stummer waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und frei von inneren Widersprüchen. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Dr. Stummer. Auch auf diverse Nachfragen des Gerichts und der Parteivertreter konnte der Zeuge stets überzeugend und nachvollziehbar antworten.“

Überdies holte das Gericht ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ein. Das umfassende Gutachten hat die konkreten Ermittlungen des Peer-to-Peer-Forensic-Systems (PFS) – wie bisher sämtliche gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Ermittlungssystem – vollumfänglich bestätigt.

Der Sachverständige konnte durch die Auswertung der konkreten Netzwerkmitschnitte zweifelsfrei verifizieren, dass zu den ermittelten Zeiten tatsächlich die konkreten Werke über die ermittelten IP-Adressen in einer Tauschbörse angeboten worden ist.

„Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zu den in der Tabelle […] angegebenen Zeitpunkten mit den dort jeweils angegebenen IP-Adressen bzw. Client-Hash die jeweiligen Werke öffentlich zugänglich gemacht wurden.“

Auch war das Gericht von der korrekten Zuordnung der Rechtsverletzung zur IP-Adresse des Beklagten überzeugt:

„Zur Überzeugung des Gerichts wurden die ermittelten IP-Adressen auch zweifelsfrei dem Anschluss des Beklagten korrekt zugeordnet. […] Soweit der Beklagte allgemein die fehlerhafte Zuordnung der dynamischen IP-Adressen zu den Anschluss-Kennungen bzw. zu seinem Anschluss monierte, kann eine solche fehlerhafte Zuordnung zur Überzeugung des Gerichts bereits deswegen ausgeschlossen werden, weil im vorliegenden Fall insgesamt drei IP-Adressen jeweils der Anschluss-Kennung des Beklagten durch die Deutsche Telekom AG zugeordnet wurde […]. 

Denn wenn bei der Zuordnung von mehr als einer IP-Adresse jeweils derselbe Anschluss-Inhaber bzw. im vorliegenden Fall dieselbe Anschluss- Kennung übermittelt wird, kann ein (menschlicher) Zuordnungsfehler mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in beiden Fällen ausgeschlossen werden. Denn die falsche Zuordnung hätte sich dann in beiden Fällen identisch ereignen müssen. Nachdem im vorliegenden Fall sogar drei Adressen zugeordnet wurden, erscheint dies erst Recht ausgeschlossen.“

Das Amtsgericht Nürnberg positionierte sich auch noch zu der Frage eines vermeintlichen „Beweisverwertungsverbotes“ bei der Auskunftserteilung durch sog. „Reseller“ und erteilte der Rechtsauffassung des Beklagten eine Absage:

„Soweit der Beklagte ein Verwertungsverbot dahingehend einwendet, dass Internet-Service-Provider bezüglich des Anschlusses des Beklagten nicht die Firma Deutsche Telekom AG sondern vielmehr die Firma 1 & 1 sei und dieser Firma gegenüber kein Gestattungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz vorliege, so kann dies im Ergebnis nicht überzeugen, da bezüglich der Auskunftserteilung durch die Firma 1 & 1 keine Verkehrs-Daten im Sinne von § 3 Nr. 30 TKG sondern nur sog. Bestands-Daten im Sinne von § 3 Nr. 3 TKG übermittelt wurden.“

Zudem stellte das Amtsgericht Nürnberg klar, dass ein letztlich pauschales Bestreiten der Aktivlegitimation nicht geeignet ist, den hierzu erfolgten klägerischen Vortrag zu entkräften.

Insbesondere wurden für jedes Filmwerk einzeln die jeweiligen Nutzungsrechtsketten dargelegt, beginnend jeweils beim Produzenten des Filmwerkes (§ 94 Abs. 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz). Dieser substantiierte Vortrag wurde von dem Beklagten lediglich pauschal durch einen einzigen Satz bestritten. Ein solches Bestreiten ist gemäß § 138 Abs. 2 ZPO unzulässig, da es lediglich pauschal erfolgt und nicht auf den einzelnen und konkreten sowie substantiierten Vortrag der Klägerseite eingeht. Nachdem die Klägerseite aber die vollständige Rechtekette, beginnend beim Urheberrechts-Inhaber als Filmproduzenten (§ 94 Abs 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz) dargelegt hatte, steht damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Aktivlegitimation der Klägerin fest, vgl. § 34 Urheberrechtsgesetz.“

Im Hinblick auf die feststehende Rechtsverletzung hatte das Amtsgericht den anwaltlich vertretenen Beklagten darauf hingewiesen, dass er seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden sei. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ist jedoch dennoch kein weiterer Sachvortrag des Anschlussinhabers hinsichtlich konkreter Nachforschungen erfolgt.

„Entgegen der Auffassung des Beklagten muss der Anschluss-Inhaber nicht nur pauschal vortragen, dass andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internet-Anschluss hatten. Er muss vielmehr konkret zum Verletzungs-Zeitpunkt einen Vortrag diesbezüglich erbringen. […] Die pauschale und abstrakte Zugänglichkeit eines Internet-Anschlusses durch seinen Bruder genügt allerdings den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast – wie gezeigt – gerade nicht.“

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Beklagten folglich zur Leistung von Schadensersatz, Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten und Übernahme der Verfahrenskosten – inklusive der Kosten des Sachverständigengutachtens – in Gesamthöhe von weit über EUR 7.500,00 verurteilt.

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