Waldorf Frommer: Amtsgericht Ansbach - Anschlussinhaber haftet bei bloßem Verweis auf Dritte

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WALDORF FROMMER: Filesharing-Verfahren am Amtsgericht Ansbach – Anschlussinhaber haftet bei bloßem Verweis auf weitere zugriffsberechtigte Personen

Amtsgericht Ansbach vom 11.03.2015, Az. 5 C 22/15: news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2015/03/AG_Ansbach_5_C_22_15.pdf

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot geschützter Filmaufnahmen

Nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung verklagte die Rechteinhaberin den Beklagten als Anschlussinhaber auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00 sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 506,00 (1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00).

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bestritt der Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung pauschal. Das Passwort für den WLAN-Zugang habe er weiteren, nicht namentlich benannten Personen zur Verfügung gestellt.

Das Amtsgericht Ansbach verurteilte den Anschlussinhaber zur vollen Zahlung.

Der Beklagte sei mit seinem Vorbringen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Um die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen, hätte es dem Beklagten oblegen konkret vorzutragen, welche namentlich benannten Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Darüber hinaus seien konkrete Angaben erforderlich, warum die weiteren Personen als Täter der Rechtsverletzung überhaupt in Betracht kommen. Insoweit treffe den Beklagten eine Nachforschungspflicht:

„Eine Nachforschungspflicht besteht für den Beklagten jedoch insoweit, dass er konkret angeben musste, welche weiteren Personen Zugriff auf das WLAN hatten und warum die Täterschaft dieser Personen in Frage kommt. Der Vortrag des Beklagten reicht insoweit bereits nicht aus um seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast zu genügen.“, so das Gericht in seiner Begründung.

Der Beklagte wurde antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.106,00 verurteilt.

Sowohl den geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von EUR 600,00 als auch den zugrunde gelegten Gegenstandswert von EUR 10.000,00 sah das Gericht als angemessen an. Vielmehr wären sogar höhere Rechtsverfolgungskosten unter Ansatz einer 1,3-Gebühr berechtigt gewesen.

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