Waldorf Frommer: Anschlussinhaber haftet für Rechtsverletzungen bei unzureichenden Nachforschungen

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Amtsgericht Augsburg vom 24.11. 2016, Az. 23 C 1369/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.

Der vor dem Amtsgericht Augsburg in Anspruch genommene Beklagte hatte seine eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Filmwerks bestritten und darauf verwiesen, dass neben ihm auch dessen Ehefrau sowie drei minderjährige Kinder Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Die Kinder seien bereits im Vorfeld belehrt worden, keine „Medien“ aus dem Internet herunterzuladen. Zudem habe der Beklagte nach Erhalt der Abmahnung zwei der im Haushalt vorhandenen Computer auf Tauschbörsensoftware untersucht, wobei er jedoch nicht fündig geworden sei.

Das Amtsgericht Augsburg bestätigte, dass ein Anschlussinhaber mit solchen pauschalen Ausführungen seinen Darlegungslasten nicht nachkommen kann. Die bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit weiterer Personen weise keinen konkreten Bezug zur Rechtsverletzung auf. Dem Beklagten habe es vielmehr oblegen, die Umstände der Rechtsverletzung aufzuklären und im Anschluss mitzuteilen, welche andere Person konkret für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen sein könnte bzw. sei. Da er dies versäumt habe, sei von dessen eigener Täterschaft auszugehen:

„Dieser Behauptung ist der Beklagte zu 1) entgegengetreten, er hat aber nicht die Anforderungen der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast erfüllt. Ihm oblag es nach den bereits dargestellten Maßstäben, mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Umstände einer evtl. Verletzungshandlung gewonnen hatte, also welches der jugendlichen Haushaltsmitglieder die Verletzungshandlung begangen hatte. […] Damit beruft der Beklagte sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit der weiteren Haushaltsmitglieder auf den Internetanschluß ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung. Dies genügt nicht der sekundären Darlegungslast. Deswegen ist von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses der Träger der Rechtsverletzung ist.“

Im Übrigen habe der Beklagte für die Umstände, die zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung führen könnten, auch keinen Beweis angeboten.

Das Amtsgericht verurteilte daher den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadenersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtstreits.

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