Waldorf Frommer: Anschlussinhaber nach bloßem Bestreiten der klägerischen Forderung verurteilt

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Amtsgericht Frankfurt am Main/Höchst vom 02.12.2016, Az. 387 C 1062/16 (98)

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Die in Anspruch genommene Beklagte beschränkte ihren Vortrag auf ein pauschales Abstreiten der klägerischen Ansprüche. Ihr Sachvortrag erschöpfte sich in der Behauptung, „der Klägerin steht die Klageforderung nicht zu, weil die Beklagte keinen Urheberrechtsverstoß begangen hat, denn sie hat die streitgegenständlichen Dateien nicht heruntergeladen und sie auch nicht anderen zur Nutzung bereitgestellt.“

Das Amtsgericht beurteilte diesen Vortrag als nicht annähernd ausreichend, um die – einen Anschlussinhaber treffenden – Vortragsobliegenheiten zu erfüllen. So ließen diese Ausführungen „das Ziel des Bestreitens im Unklaren“. Die Beklagtenseite lasse offen, ob sie mit bereits bestreiten wolle, dass die streitgegenständliche Rechtsverletzung überhaupt über ihren Internetanschluss begangen wurde, oder ob sie sich damit verteidigen wolle, die streitgegenständliche Rechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben.

Die tatsächliche Vermutung der persönlichen Verantwortlichkeit lässt sich nicht durch ein rein pauschales Bestreiten erschüttern.

Das Gericht bestätigt zudem die Höhe der gelten gemachten anwaltlichen Kosten in Höhe von EUR 506,00. Dabei erachtet das Gericht sowohl den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert in Höhe von EUR 10.000,00 sowie die berechnete 1,0 Gebühr als angemessen. Die Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. lehnte das Gericht ab, da es sich bei der vorliegenden Materie gerade nicht um einfach gelagerte Fälle handle.

Das Amtsgericht ging zurecht davon aus, dass bereits die vorgelagerten Ermittlungen der jeweiligen Rechtsverletzungen einen Aufwand erfordern, der über einen einfach gelagerten Fall hinausgeht. Zudem komme es im Rahmen von Filesharing zu einer „unkontrollierten massenhaften illegalen Nutzung“.

Schließlich wurde der Klägerin ein Schadensersatz in Höhe von EUR 600,00 zugesprochen. Aufgrund der Tatsache, dass das Einstellen eines Filmwerks in einer illegalen Tauschbörse zu einer „lawinenartigen illegalen Weiterverbreitung“ führt, sah das Gericht den geforderten Mindestbetrag als angemessen an.

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