Waldorf Frommer: Filesharing-Klage nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Ingolstadt

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Amtsgericht Ingolstadt vom 24.05.2018, Az. 16 C 2059/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der in Anspruch genommene Anschlussinhaber bestritt die persönliche Tatbegehung und berief sich darauf, dass zum Verletzungszeitpunkt auch seine Ehefrau sowie sein Vater Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Diese würden über gute Computerkenntnisse verfügen und das Internet nach eigenem Ermessen nutzen. Auf Nachfrage hätten beide jedoch glaubhaft angegeben, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Deren Täterschaft könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Zudem sei auch ein unberechtigter Fremdzugriff nicht auszuschließen, da der Router des Beklagten zum einen von einer Sicherheitslücke betroffen gewesen sei und zum anderen er auch einen WLAN-Gastzugang mit „sehr einfachem Code“ eingerichtet habe, welcher gegebenenfalls von anderen Bewohnern des Hauses oder Gästen „geknackt“ worden sein könnte.

Das Amtsgericht erachtete den Vortrag des Beklagten unter Verweis auf die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung als nicht ausreichend, um der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nachzukommen. Die bloße Behauptung, weitere Familienmitglieder könnten den Internetanschluss nutzen, sei insoweit unerheblich. Es sei in keiner Weise ersichtlich, aus welchen Gründen einer dieser Personen als Alleintäter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen könnte.

Der Vortrag des Beklagten ist dabei insbesondere bezüglich weiterer Mitnutzern ungenügend und es ist auch kein plausibler Alternativtäter ersichtlich.

Insbesondere wurde nicht hinreichend konkret zum Nutzungsverhalten der weiteren Mitnutzer vorgetragen. Es wurde nur pauschale vorgetragen, die Familienangehörigen würden das Internet nach eigenem Ermessen nutzen.

„Im Rahmen der den Beklagten treffenden sekundären Darlegungslast bedarf es der Mitteilung derjenigen Umstände, aus denen darauf geschlossen werden kann, dass die fragliche Verletzungshandlung tatsächlich von einem Dritten mit alleiniger Tatherrschaft begangen worden sein kann (BGH NJW 2017,78 – Everytime we touch). Die bloße pauschale Behauptung einer Nutzungsmöglichkeit Dritter genügt jedoch nicht (BGH GRUR-RR 2017, 484 – Ego-Shooter). Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen (BGH GRUR-RR 2017, 484  –  Ego-Shooter).

Aus dem Vortrag wird nicht ersichtlich, dass eine Alleintäterschaft der Ehefrau oder des Vaters des Beklagten ernsthaft In Betracht kommen würde, zumal nach dem Vortrag des Beklagten beide eine Täterschaft bestritten haben sollen und beide für den Beklagten glaubhaft angegeben hätten, keine Straftat begangen zu haben. Zudem hätten auch beide angegeben, dass sie keinen Virus und keine Tauschbörsensoftware auf dem Computer hätten entdecken können. Ferner ist unklar geblieben, ob diese potentiellen Alternativtäter überhaupt die Kenntnisse und Fähigkeiten gehabt hätten, die Rechtsverletzung zu begehen und wie sich deren Nutzungsverhalten gestaltet.“

Hinsichtlich einer möglichen Ausnutzung des Internetanschlusses durch unbekannte Dritte fehle es ebenfalls an konkreten Darlegungen.

„Auch der bloße Hinweis auf ein mögliches Eindringen in das WLAN-Netz durch einen unbekannten Dritten genügt nicht, um die sekundäre Darlegungslast zu erfüllen (Reber in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 20. Edition, Stand; 20.04.2018, § 97 UrhG, Rn. 72). Es gibt keine konkreten Indizien für das Eindringen eines Dritten in das WLAN-Netz über eine Sicherheitslücke der Routers und ebensowenig wurden durch den Beklagten konkrete Indizien für eine Begehung der Rechtsverletzung durch einen Dritten, der den "einfachen" Code für den Gastzugang des WLAN geknackt hätte.“

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von EUR 1.000,00 Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

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