Waldorf Frommer: Filesharing-Klage nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Charlottenburg

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Amtsgericht Charlottenburg vom 16.08.2018, Az. 203 C 162/18

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der beklagte Anschlussinhaber wurde im vorgenannten Verfahren vom Amtsgericht Charlottenburg vollumfänglich zum Ersatz des Lizenzschadens, zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

Der Beklagte hatte sich im Verfahren darauf berufen, dass der Anschluss nicht nur privat, sondern auch im Rahmen seines Gewerbes genutzt worden sei. Insoweit hätten „in der Woche, in der die Rechtsverletzungen“ stattgefunden hätten, Besucher aus dem Familienkreis sowie Angestellte des Gewerbes auf den Internetanschluss zugreifen können. Diese hätten ihre Verantwortlichkeit auf Nachfrage zwar abgestritten, theoretisch kämen sie dennoch als Täter in Betracht. Der Beklagte selbst habe die Rechtsverletzung nicht begangen.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erachtete das Amtsgericht Charlottenburg diesen Vortrag als unzureichend. Dem Beklagten obliege eine sekundäre Darlegungslast, welcher er erst gerecht werde, wenn er „nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen“.

Die bloße Behauptung, weitere Personen, die ihre Verantwortlichkeit zudem abgestritten haben, hätten auf den Internetanschluss zugreifen können, sei „zu pauschal“. Insoweit bleibe offen, „warum die jeweiligen Personen als Täter des Urheberrechtsverstoßes zu der streitgegenständlichen Zeit in Betracht“ kämen. Mangels Erfüllung der sekundären Darlegungslast sei die Täterschaft des Beklagten daher tatsächlich zu vermuten.

Im Übrigen sei auch der von der Klägerin angesetzte Schadenersatz in Höhe von EUR 1.000,00 nicht zu beanstanden.

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