Waldorf Frommer: Filesharing-Klage nach Abmahnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf

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Amtsgericht Düsseldorf vom 09.05.2018, Az. 10 C 210/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Die vor dem Amtsgericht Düsseldorf in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung ihre täterschaftliche Verantwortlichkeit für die streitgegenständliche Rechtsverletzung bestritten. Zudem berief sich die Beklagte auf weitere Familienmitglieder, die ebenfalls Zugang zum streitgegenständlichen Internetanschluss gehabt hätten. Diese seien für die streitgegenständliche Rechtsverletzung jedoch ebenfalls nicht verantwortlich, weshalb die Rechtsverletzung fehlerhaft ermittelt worden sein müsse.

Mit der Einlassung der Beklagtenseite, dass letztlich niemand der nutzungsberechtigten Familienmitglieder für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, setzte sich das Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung umfassend auch im Hinblick auf eine etwaige Falschermittlung auseinander und kam dabei zu folgender Einschätzung:

„Dass die Ermittlungen hinsichtlich der dem Anschluss der Beklagten zugewiesenen IP-Adresse nicht zuverlässig gewesen sind, wird von dieser unter Hinweis darauf gerügt, dass weder sie noch Familienangehörige den Film heruntergeladen bzw. angeschaut hätten und der Anschluss ausreichend gesichert gewesen sei. Ganz abgesehen davon, dass sie nicht einmal angegeben hat, welche ‚Familienangehörigen‘ zum Verletzungszeitraum in ihrem Haushalt waren, hat sie keine Details zu der Internetnutzung generell bzw. der Familienangehörigen vorgetragen, noch mitgeteilt, woher sie ihre Erkenntnisse hat. 

Da der mit der Ermittlung von Verletzungshandlungen beauftragte Dr. Frank Stummer bei 2 kurz hintereinanderliegenden Ermittlungen dieselbe IP-Anschrift und dieselbe Verletzung, nämlich das Herunterladen des streitgegenständlichen Films in der Tauschbörse ‚Bittorrent‘ festgestellt hat, ist die Vermutung gerechtfertigt, dass diese Ermittlungen zutreffend waren. “

Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wertete das Amtsgericht das Verteidigungsvorbringen der Beklagten wie folgt:

„Der Anschlussinhaber muss seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm Zumutbaren substantiiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses ergibt (BGH GRUR 2013, 511-Morpheus). Erst wenn der Anschlussinhaber nachvollziehbar vorträgt, dass im Verletzungszeitraum dritte aus seinem Haushalt eine Zugriffsmöglichkeit hatten und welche Person(en) mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung zu begehen (BGH in ‚Everytime we Touch‘, Urteil vom 12.5.2016, l ZR 48/15 Rdn. 34), genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast. Trotz eines gerichtlichen Hinweises hierauf mit Verfügung vom 16.2.2018 hat die Beklagte ihren Vortrag nicht substantiiert, so dass eine tatsächliche Vermutung für die täterschaftliche Verantwortlichkeit des Beklagten spricht.“

Letztlich verurteilte das Amtsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten, des geltend gemachten Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00 sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.


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