Filesharing-Klage nach Abmahnung vor dem AG Bochum

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Amtsgericht Bochum vom 26.01.2018., Az. 66 C 125/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Die Klägerin hatte die beklagte Anschlussinhaberin nach Feststellung des streitgegenständlichen Verstoßes über den Anschluss der Beklagten abgemahnt und sie in diesem Rahmen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadenersatz sowie zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aufgefordert.

Hierauf hatte zunächst ein Herr F. kommentarlos eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, wobei nicht ersichtlich gewesen ist, um wen es sich bei dieser Person handelte. Im weiteren Verlauf gab dann auch die Beklagte selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung auf die geltend gemachte Forderungen erfolgte hingegen nicht, weshalb die Beklagte gerichtlich in Anspruch genommen wurde.

Im Rahmen des Verfahrens trug die Beklagte dann erstmalig vor, dass es sich bei Herrn F. um den Ehemann der Beklagten handele und deutete zunächst dessen Täterschaft an. Insoweit führte sie aus, dass bereits aus der Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Ehemann deutlich werde, dass jedenfalls die Beklagte selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens berief sich die Beklagte dann aber darauf, dass auch der Ehemann die streitgegenständliche Verletzungshandlung nicht begangen habe.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Bochum hat die Beklagte mit diesem Vortrag ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Das Bestreiten der Tatbegehung sei nicht ausreichend, um ihre eigene Täterschaft hinreichend zu widerlegen. Zudem mangele es an jeglichem Vortrag zu der Frage, wer sonst als alternativer Täter der Rechtsverletzung ernsthaft in Betracht käme. Allein der bloße Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung durch den Ehemann als weiterer Anschlussnutzer stelle keinen konkreten Anhaltspunkt dar, der den Rückschluss auf dessen Täterschaft hinreichend zuließe.

„Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt. Insofern trägt die Beklagte lediglich vor, sie selbst habe den Verstoß nicht begangen und ihr Ehemann im Übrigen auch nicht. Dies genügt nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht, um die tatsächliche Vermutung hinreichend zu erschüttern. Dafür genügt vor allem der bloße Hinweis auf die abgegebene Unterlassungserklärung ihres Ehemannes nicht. Diese lässt keinerlei Rückschluss auf die tatsächliche Täterschaft.“

Schließlich erachtete das Amtsgericht Bochum auch die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von EUR 1.000,00 als angemessen und verurteilte die Beklagte zudem zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits.

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