Waldorf Frommer: Gerichtsverfahren nach Filesharing-Abmahnung vor dem AG Düsseldorf

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Amtsgericht Düsseldorf vom 04.09.2018, Az. 13 C 48/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Im vorgenannten Verfahren verteidigte sich der Beklagte mit der Behauptung, Tauschbörsen nicht verwenden zu können. Seine Internetnutzung habe sich auf Anlagegeschäfte beschränkt. Neben ihm habe auch die Ehefrau Zugriff auf den Internetanschluss gehabt, die jedoch ebenfalls nicht für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Es sei daher zu vermuten, dass sich auf dem Computer ein Virus befunden habe.

Das Amtsgericht Düsseldorf erachtete durch diesen Vortrag die sekundäre Darlegungslast nicht als erfüllt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von EUR 1.000,00 sowie zur Übernahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und der gesamten Verfahrenskosten.

Der Beklagte habe mit seinem Vorbringen „keine ernstliche Möglichkeit einer Alternativtäterschaft dargelegt“.

Hinsichtlich der Ehefrau, deren Täterschaft ohnehin ausgeschlossen sei, habe „er weder konkreten Vortrag zu der inhaltlichen Nutzung […] noch zu deren Kenntnissen und Fähigkeiten“ erbrachtDer Verweis auf „normale User-Kenntnisse“ stelle in diesem Zusammenhang keinen hinreichend konkreten Vortrag dar. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Ehefrau nicht einmal zu ihrer Verantwortlichkeit befragt. Auch soweit der Beklagte auf einen „Virus oder ein ähnliches Schadprogramm“ abgestellt hat, fehle es an „konkretem Vortrag und greifbaren Anknüpfungspunkten zur hier in Rede stehenden Rechtsverletzung“. Von der eigenen Täterschaft des Beklagten sei daher auszugehen.

Zudem erachtete das Amtsgericht Düsseldorf auch die Einwände des Beklagten zur Aktivlegitimation der Klägerin für unbegründet. Der von der Klägerin im Verfahren vorgelegte Rechtevermerk auf dem Screenshot eines Onlineportals stelle „ein ausreichendes Indiz für die Aktivlegitimation der Klägerin“ dar.

Auch der Schadensersatz sei der Höhe nach angemessen. Bei dem Werk habe es sich „um ein überaus populäres Filmwerk“ gehandelt. Dass das Angebot nur einmalig und über einen kurzen Zeitraum ermittelt werden konnte und die „Verletzungshandlung nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum Zeitpunkt der Veröffentlichung“ stand, stehe der Angemessenheit der Schadenshöhe nicht entgegen.

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