Waldorf Frommer: Landgericht München I findet deutliche Worte für „Salamitaktik“ des Abgemahnten

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Das Landgericht München I findet deutliche Worte für „Salamitaktik“ und widersprüchlichen Vortrag des Anschlussinhabers – auch der Verlauf der Nachforschungen muss substantiiert (und rechtzeitig) dargelegt werden

Landgericht München I vom 08.07.2015, Az. 21 S 19026/14

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In erster Instanz hatte der Beklagte vorgetragen, sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung selbst nicht zu Hause aufgehalten zu haben, wohl aber die weiteren Familienmitglieder. Zumindest sei keine der genannten Personen im Urlaub oder anderweitig verreist gewesen. Ob diese den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung genutzt hätten, sei „nicht mehr nachvollziehbar, aber wahrscheinlich“. Dies seien die Ergebnisse seiner Nachforschungen, weitere Erkenntnisse habe er nicht gewinnen können.

In der Berufungsinstanz wies die Kammer den beklagten Anschlussinhaber mündlich darauf hin, dass sein Vortrag den strengen Anforderungen des Bundesgerichtshofs im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder Verlauf noch Ergebnis der vermeintlich angestellten Nachforschungen substantiiert und detailliert dargestellt, darüber hinaus habe er keinen konkret verletzungsbezogenen Sachvortrag geleistet.

Auf den Hinweis der Kammer erklärte der Beklagte nunmehr, welche Fragen er den vermeintlichen Mitnutzern konkret nach Erhalt der Abmahnung gestellt habe, was ihm hierauf geantwortet worden sei und welche weiteren Maßnahmen (z.B. Untersuchung sämtlicher Computer und Auswertung des Routers) er unternommen habe, um die Rechtsverletzung aufzuklären. Sämtliche Nachforschungen seien ergebnislos verlaufen, da sich kein Täter habe ermitteln lassen.

Die Kammer verurteilte den Beklagten daraufhin zur Zahlung des geforderten Schadensersatzes und der Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.

Während der Beklagte erstinstanzlich noch behauptet hatte, nicht mehr als die bloße Anwesenheit der weiteren Familienmitglieder habe in Erfahrung bringen können, präsentierte er auf den Hinweis des Gerichts gleich eine ganze Palette weiterer Erkenntnisse. Der Umfang der vermeintlichen Nachforschungen deckte sich nunmehr mit den Anforderungen der Kammer an die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers.

Ungeachtet dessen, dass der überraschend detaillierte Sachvortrag des Beklagten auf große Verwunderung der Kammer stieß, genügten auch die neuerlichen Ausführungen nicht den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast:

Der Vortrag des Beklagten, wonach trotz unstreitig erfolgter Rechtsverletzung niemand hierfür verantwortlich gewesen sei, ist denklogisch nicht möglich und daher unplausibel.

Zudem hat es der Beklagte unterlassen, substantiiert zu seinen einzelnen Nachforschungen vorzutragen. Der Beklagte war jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es nicht ausreicht vorzutragen, dass die Verursachungsfrage nicht geklärt werden konnte, ohne die einzelnen Bemühungen substantiiert zu erklären.

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