Waldorf Frommer: LG Köln spricht bei illegaler Tauschbörsenverbreitung eines Musikalbums 2.800,00 € SE zu

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Waldorf Frommer: Das Landgericht Köln spricht für die illegale Tauschbörsenverbreitung eines Musikalbums 2.800,- Euro Schadenersatz zu.

Landgericht Köln vom 04.12.2014, Az. 14 S 18/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

In einer aktuellen Filesharing-Entscheidung hat das Landgericht Köln für den illegalen Upload eines Musikalbums einen Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 2.800,00 zugesprochen.

In dem Rechtsstreit hatte der Anschlussinhaber zunächst negative Feststellungsklage am Amtsgericht Köln erhoben. Der geschädigte Rechteinhaber hatte daraufhin Widerklage auf Zahlung eines Schadenersatzes von mindestens EUR 600,00 sowie Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 506,00 erhoben.

Der Anschlussinhaber hatte zu seiner Verteidigung insbesondere vorgetragen, dass er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich sei und darüber hinaus mehrere andere Personen, darunter seine beiden volljährigen Kinder, Zugriff auf den Internetanschluss gehabt hätten. Dem Amtsgericht Köln reichte die namentliche Benennung der Familienangehörigen aus, um die dem Anschlussinhaber obliegende sekundäre Darlegungslast als erfüllt anzusehen.

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln wandte der Anschlussinhaber schließlich in der mündlichen Verhandlung weiterhin ein, dass ihm seine volljährige Tochter nun kurz vor dem Termin die Rechtsverletzung gestanden habe.

Für das Landgericht Köln war der Vortrag des Anschlussinhabers weder geeignet, den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nachzukommen, noch die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung zu entkräften.

Selbst unter Zugrundelegung des jüngsten Sachvortrags des Abgemahnten, dass seine Tochter die Rechtsverletzung gestanden habe, hatte der Anschlussinhaber nicht dargelegt, dass die Tochter einen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt habe.

Trotz mehrmaligen Verweises auf die höchstrichterlichen Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Prozessbevollmächtigten des geschädigten Rechteinhabers, hatte es der Anschlussinhaber in beiden Instanzen unter anderem versäumt, konkret zu der Anzahl der internetfähigen Geräte in seinem Haushalt vorzutragen.

Der Vortrag des Abgemahnten sei als bewusst abschließend zu werten und könne im Lichte der vielfachen Hinweise auf die unzureichende Erfüllung der sekundären Darlegungslast nur als bewusstes Zurückhalten von Informationen angesehen werden“, so das Landgericht in seiner Begründung.

Der Vortrag des Anschlussinhabers war folglich nicht geeignet, eine Mittäterschaft des Anschlussinhabers auszuräumen.

Der Beklagte wurde vom Landgericht Köln zur Zahlung von Schadensersatz, der Rechtsanwaltskosten und der Kosten beider Rechtszüge in Gesamthöhe von über EUR 5.000,00 verurteilt.

Der ursprünglich in der Abmahnung geforderte Betrag (Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Leistung von Schadenersatz) belief sich auf EUR 956,00.

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