Waldorf Frommer: LG Stuttgart zur Beweislast des Anschlussinhabers - Deckelung der Anwaltskosten unbillig

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Waldorf Frommer: Landgericht Stuttgart bestätigt Beweislast des Anschlussinhabers i.R.d. Widerlegung der tatsächlichen Vermutung – Deckelung der Anwaltskosten unbillig (Öffnungsklausel des § 97a Absatz 3 S. 4 UrhG).

Landgericht Stuttgart vom 21.04.2015, Az. 17 O 329/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht Stuttgart hatte sich mit gleich zwei aktuellen Fragestellungen in Filesharingverfahren zu beschäftigen:

Die Kammer thematisierte zum einen die Frage, welche Konsequenzen aus der vom Bundesgerichtshof („BearShare", Az. I ZR 169/12) vorgenommenen Differenzierung zwischen der tatsächlichen Vermutung einerseits und der sekundären Darlegungslast andererseits für den Anschlussinhaber zu ziehen sind.

Das Landgericht Stuttgart kam zu dem Ergebnis, dass der Anschlussinhaber nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für diejenigen Umstände, die zur Erschütterung der Vermutungsgrundlage führen können, beweisbelastet ist. Der Bundesgerichtshof habe die maßgeblichen Umstände insofern näher konkretisiert: Die Täterschaft des Anschlussinhabers sei immer dann nicht (mehr) zu vermuten, wenn dieser darlegen und (im Bestreitensfalle) beweisen könne, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten.

Da sich die Anschlussinhaberin trotz mehrfacher Hinweise geweigert hatte, ihren Mann als Zeugen dafür anzubieten, dass dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung selbstständig auf den Anschluss zugreifen konnte, sei die tatsächliche Vermutung nicht erschüttert und die Anschlussinhaberin folglich als Täterin zu verurteilen. Auf die Frage, ob die Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei, kam es folglich gar nicht mehr an.

Unabhängig davon hat das Landgericht Stuttgart eine Deckelung der Anwaltskosten nach § 97a Absatz 3 Satz 2 UrhG (n.F.) abgelehnt. Das Gericht hat von der Öffnungsklausel nach § 97a Absatz 3 Satz 4 UrhG (n.F.) Gebrauch gemacht und die vollen Anwaltskosten zugesprochen:

Eine Streitwertdeckelung auf EUR 1.000,00 komme nicht in Betracht. Denn bei der Veröffentlichung eines Werkes in einer Tauschbörse handele es sich um einen „schwerwiegenden urheberrechtlichen Verstoß, bei dem ein ganz erhebliches Interesse des Rechteinhabers an der Rechtsverfolgung“ bestehe.

Insbesondere das hohe „Gefährdungspotenzial“ einer Tauschbörse, vor allem beim Angebot aktueller Werke, rechtfertige nach Auffassung der Kammer die Anwendung der Öffnungsklausel.

Die Anschlussinhaberin wurde daher wie beantragt zur Unterlassung, Leistung von Schadensersatz, zum Ersatz der entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie zur vollen Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt.

Eine Vielzahl weiterer aktueller Gerichtsentscheidungen finden Sie unter:

www.news.waldorf-frommer.de/


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