Waldorf Frommer: Unplausibler Sachvortrag führt zu Verurteilung des Anschlussinhabers

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Amtsgericht München vom 04.12.2014, Az. 222 C 24046/13

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der als Täter in Anspruch genommene Beklagte hatte eingewandt, nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich gewesen zu sein. Aber auch die übrigen Mitnutzer, seine Ehefrau und sein 15-jähriger Sohn, hatten eine Verantwortlichkeit abgestritten.

Schließlich habe sich das betreffende Filmwerk weder auf dem Computer des Sohnes noch auf dem des Beklagten befunden. Zum Verletzungszeitpunkt habe sich der Beklagte sowie seine Ehefrau „wohl“ noch bei der Arbeit befunden, während der Sohn sich „soweit sich dies rekonstruieren“ ließe, ganztägig zu Hause aufgehalten haben soll.

Das Gericht hat den Beklagten in Anbetracht dieses Sachvortrags zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes und zur Erstattung der Rechtsanwalts- sowie der Verfahrenskosten verurteilt.

Unter Zugrundelegung der Angaben des Beklagten könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die weiteren Familienangehörigen konkret als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, so das Gericht in seiner Entscheidung. Vielmehr scheine nach dem Vortrag des Beklagten keiner der Nutzer für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein, was das Vorbringen insgesamt unplausibel erscheinen ließ. 

Urteil im Volltext abrufbar unter: news.waldorf-frommer.de/wp-content/uploads/2015/04/AG_München_222_C_24046_13.pdf

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