Waldorf Frommer: Mahnbescheid nach Abmahnung

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Aktuell werden uns vermehrt Mahnbescheide der Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Namen der jeweiligen Mandanten aus Filesharing-Verfahren zur Prüfung vorgelegt. Es handelt sich um Verfahren, in denen zwar jeweils eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, die Zahlung des Betrages jedoch verweigert wurde.

Das Mahnbescheidverfahren wird vor allem deswegen oft gewählt, da es für den Gläubiger eine kostengünstige und weniger zeitaufwendige Alternative zum Gerichtsverfahren darstellt. Andererseits wird der geltend gemachte Anspruch jeweils nicht richterlich geprüft, so dass Einwendungen gegen die erhobene Forderung erst einmal unberücksichtigt bleiben.

Auf Grundlage eines unwidersprochenen Mahnbescheides kann aber auch ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Deswegen sollte hier nicht untätig geblieben werden. Die Einlegung des Widerspruchs muss binnen 2 Wochen erfolgen, da anschließend der Vollstreckungsbescheid jederzeit von der Gläubigerseite beantragt werden kann. Auch hier kann zwar dann noch Widerspruch eingelegt werden, dieser wird dann aber wie ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil behandelt.

Unserer Einschätzung nach dürfte die vermehrte Beantragung von Mahnbescheiden auch damit zusammenhängen, dass Abmahnungen wegen der Gesetzesänderung (Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und den Abmahnmissbrauch vom 27.06.2013) für viele Rechteinhaber und deren Bevollmächtigte in Zukunft das außergerichtliche Verfahren, jedenfalls aus wirtschaftlicher Sicht, uninteressant machen könnte, gerichtliche Verfahren in Zukunft aber wohl zunehmen werden. Der Grund dafür ist, dass die anwaltlichen Gebühren bei Abmahnungen niedriger werden sollen, so dass wirtschaftlich betrachtet nur durch außergerichtliches und gerichtliches Verfahren zur heutigen Rechtslage vergleichbare Anwaltskosten anfallen würden. Um eine wirtschaftliche Bearbeitung gewährleisten zu können, halten wir daher ein "Aufblähen" der Verfahren durchaus für möglich. Andererseits kann die vermehrte Beantragung von Mahnbescheiden ebenso wie die Zunahme von gerichtlichen Verfahren auch einfach Folge davon sein, dass die bloße Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne jedwede Zahlung die Angelegenheit eben nicht vollumfänglich regelt. Dies betrifft sodann vor allem solche Abgemahnte, die - Empfehlungen aus diversen Internetforen folgend - lediglich eine Minimalst-Verteidigung gewählt haben und nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf Eintritt der Verjährung hoffen.

Über das jeweilige Vorgehen im konkreten Einzelfall sollten Betroffene sich anwaltlich beraten lassen.

Kontakt:

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

Internet: http//internetrecht-freising.de

E-Mail: abmahnung@rae-altersberger.de


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