Waldorf Frommer mahnt für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH ab

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Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer ist schon seit mehreren Jahren zu den bekannten Kanzleien im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen zu zählen. Die Kanzlei ist, so lässt sich ohne Zweifel sagen, durchaus spezialisiert auf das Urheberrecht und vor diesem Hintergrund im Auftrag vieler Unternehmen aus der Medienbranche tätig. Aktuell vertritt die Kanzlei Waldorf Frommer zum Beispiel die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH und spricht in deren Namen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aus.

Wie in solchen Fällen üblich beschert der Vorwurf, ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk sei über den Internetanschluss des Abgemahnten getauscht worden Betroffenen eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine „Rechnung" über 956,- EUR.

Die derzeit betroffenen Filmwerke umfassen dabei zum Beispiel

  • Der Schlussmacher
  • Life of Pi: Schiffbruch mit Tiger
  • Abraham Lincoln Vampirjäger

Ausgangssituation nach Erhalt einer Abmahnung

In den meisten Fällen sind betroffene Abgemahnte zunächst über den geltend gemachten Forderungsbetrag erschrocken. Wichtig zu wissen ist es aber, dass der Zahlungsbetrag nicht das hauptsächliche Ziel ist, das mit der Abmahnung verfolgt wird. Hauptbestandteil ist immer der Unterlassungsanspruch, der u.a. die regelmäßig hohen Gebührenstreitwerte, d.h. hohen Anwaltskosten, nach sich zieht.

Schon aus diesem Grund kann es empfehlenswert sein, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch dann zu erfüllen, wenn dieser eigentlich gar nicht besteht. Hier sollte aber sehr genau auf das „Wie" der Erfüllung geachtet werden, um nicht ein Schuldanerkenntnis oder ein Zeugnis gegen sich selbst abzugeben. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich vorab mit einem Anwalt zu beraten und nicht ungeprüft Unterlassungs- und Zahlungsansprüche zu erfüllen.

Der Unterlassungsanspruch setzt indessen eine sogenannte Wiederholungsgefahr voraus, also die potentielle Gefahr, dass die ermittelte Rechtsverletzung erneut begangen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt geschafft werden. Ein einfaches Abstellen des geltend gemachten Verstoßes ist auf keinen Fall ausreichend. Es sollte aber immer von der Abgabe der originalen Unterlassungserklärung Abstand genommen werden. Stattdessen sollte eine modifizierte, d.h. abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

In bestimmten Fällen kann es angezeigt sein, diese sogleich auf weitere Werke zu erstrecken oder vorbeugend Unterlassungserklärungen gegenüber weiteren Rechteinhabern abzugeben.

Die Abmahnung als reine Abzocke?

Ein Vorwurf, den sich die meisten abmahnenden Kanzleien öfter einmal anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass - trotz der Frage ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind - durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung.

Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden.

Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Bereits ohne Blick auf eine möglicherweise bestehende Verantwortlichkeit für den behaupteten Rechtsverstoß muss davon abgeraten werden, die Unterlassungserklärung in der vorgelegten Form zu unterzeichnen. Selbst wenn die Urheberrechtsverletzung wie vorgeworfen durch den Anschlussinhaber begangen wurde, so ist ein derart weiter Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Auch die pauschale Festsetzung der Vertragsstrafe ist nicht notwendig, hier kann nach dem Hamburger Brauch auch eine ins Ermessen des Gläubigers gestellte Vertragsstrafe aufgenommen werden.

Es muss nochmals wiederholt werden: die Unterlassungserklärung sollte daher keinesfalls im Original abgegeben werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch durch Abgabe einer (richtig formulierten!) modifizierten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Abzuraten ist auch von einer eigenhändigen Kontaktaufnahme mit der abmahnenden Kanzlei. Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Vorbringen der falschen Argumente häufig als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtet bleibt oder der Gegenseite sogar noch weitere Informationen geliefert werden, die dann für eine Haftung herangezogen werden.

Stattdessen sollte in Anbetracht der komplexen Materie des Urheberrechtes im Einzelfall die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.

Wie läuft eine anwaltliche Beratung ab?

Wenn die erhobenen Ansprüche nicht bestehen, so werde ich Ihnen unter Umständen dennoch dazu raten, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht dennoch zu erfüllen. Dies dient der Vermeidung eines höheren Kostenrisikos. Im Übrigen werden die Ansprüche, insbesondere der Zahlungsanspruch, entweder mit einer tragfähigen Argumentation zurückgewiesen oder schlicht nicht mit der Gegenseite kommuniziert. Schließlich liegt das Risiko der Geltendmachung einer unberechtigten Forderung allein beim Rechteinhaber.

Wenn die Ansprüche hingegen bestehen, so sind die Möglichkeiten jeweils vom Einzelfall abhängig. Üblicherweise bietet sich jedoch die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite an, so dass zumindest eine Reduzierung der Kosten möglich ist.

Zahlreiche weitere Informationen zu Abmahnungen durch die Kanzlei Waldorf Frommer haben wir hier für Sie zusammengestellt: http://internetrecht-freising.de/filesharing/abmahnung-waldorf-frommer/

Kontakt

Rechtsanwalt Matthias Lederer

Fürstendamm 7

85354 Freising

Tel. 08161 48690

Fax. 08161 92342

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E-Mail: lederer@rae-altersberger.de


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