Unwirksame und unberechtigte Abmahnungen im Urheberrecht
- 3 Minuten Lesezeit
Im deutschen Urheberrecht gibt es klare Regelungen zur Abmahnung von Rechtsverletzungen. Abmahnungen sind ein häufig genutztes Mittel, um gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Sie sollen eine schnelle außergerichtliche Klärung ermöglichen und verhindern, dass unnötig lange Rechtsstreitigkeiten geführt werden müssen. Doch nicht jede Abmahnung ist auch wirksam oder berechtigt. In diesem Artikel werden die Themen „unwirksame Abmahnungen“ im Sinne des § 97a UrhG und „unberechtigte Abmahnungen“ in einem kurzen Überblick behandelt.
1. Unwirksame Abmahnungen im Sinne des § 97a UrhG
§ 97a des Urheberrechtsgesetzes wurde 2013 eingeführt, um dem Umstand entgegenzuwirken, dass Abmahnungen als Geschäftsmodell missbraucht wurden.
Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG
Die Vorschrift des § 97a UrhG bestimmt, dass eine Abmahnung im Urheberrecht nur dann wirksam ist, wenn sie bestimmten Anforderungen entspricht. Abs. 2 lautet:
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam
Die Folgen einer unwirksamen Abmahnung sind nicht unerheblich, insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die geforderten Abmahnkosten zu zahlen, da diese aufgrund der Unwirksamkeit der Abmahnung keine rechtliche Grundlage haben. Im Gegenteil besteht grundsätzlich ein Gegenanspruch des Abgemahnten auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten gegen die abmahnende Seite.
2. Unberechtigte Abmahnungen
Während eine unwirksame Abmahnung durch formale Fehler problematisch ist, liegt eine unberechtigte Abmahnung vor, wenn der Abmahnende materiell überhaupt keinen Anspruch auf eine Abmahnung hat, weil keine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder die Abmahnung aus anderen rechtlichen Gründen unzulässig ist.
Gründe für unberechtigte Abmahnungen
Es gibt verschiedene Szenarien, in denen eine Abmahnung unberechtigt sein kann. Einige der häufigsten Gründe sind:
- Fehlende Rechte: Ohne die erforderlichen Rechte an dem streitgegenständlichen Werk können aus der Verletzung eines solchen Werkes selbstverständlich keine Ansprüche hergeleitet werden.
- Keine tatsächliche Rechtsverletzung: Eine Abmahnung ist unberechtigt, wenn tatsächlich keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Dies kann der Fall sein, wenn der Abgemahnte das Werk korrekt lizenziert hat oder der Vorwurf der Verletzung unbegründet ist, weil das Recht nicht- oder nicht mehr besteht, das abgemahnte Verhalten nicht erfasst oder nicht den vom Rechteinhaber behaupteten Inhalt hat.
- Falscher Adressat: Unter Umständen wendet sich der Rechteinhaber wegen einer Rechtsverletzung auch an den falschen Adressaten, welcher die Verletzung nicht zu vertreten hat.
- Missbrauch der Abmahnung: Wenn eine Abmahnung bspw. ausschließlich mit dem Ziel ausgesprochen wird, den Abgemahnten finanziell zu belasten kann es sich um einen missbräuchlichen Einsatz der Abmahnung handeln.
Zunächst sind die Abmahnkosten in Falle einer unberechtigten Abmahnung selbstverständlich nicht zu zahlen, dem Abmahnenden ist keine Auskunft zu erteilen und keine Unterlassungserklärung abzugeben. Bei einer solchen unberechtigten Schutzrechtsverwarnung hat der Abgemahnte im Gegenteil grundsätzlich Anspruch auf Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten. Ggf. kommen weitere Möglichkeiten hinzu, bspw. unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadenersatz oder auf Unterlassung. Weiter hat der zu Unrecht Abgemahnte die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage (mit dem Antrag festzustellen, dass der Gegner die behaupteten Ansprüche nicht besitzt) oder je nach den Umständen auch strafrechtliche Weiterungen zu veranlassen (falls der Abmahnende wusste, dass er die behaupteten Ansprüche nicht hat).
Kostenlose Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte
Es zeigt sich immer wieder, dass Abmahnungen zunächst genau geprüft werden sollten, bevor das weitere Vorgehen bestimmt wird. Keinesfalls alle Abmahnungen sind wirksam und begründet!
Selbst wenn eine wirksame und begründete Abmahnung vorliegt, ist ein richtiges und besonnenes Vorgehen wichtig, um keine potentiell teuren Fehler zu machen. Auch hierzu berät Sie der Urheberrechtler, bestenfalls Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Falls auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, nutzen Sie gerne unser Angebot einer kostenlosen Ersteinschätzung. Das Urheberrecht zählt zu unseren Fachlichen Schwerpunkten. Dank unserer langen Erfahrung mit solchen Fällen können wir Sie kompetent unterstützen.
Sie erreichen uns unter
TEL: 0251 / 208680-30
eMail: info@wd-recht.de
oder
über unser Direkthilfe-Formular unserer Homepage
Artikel teilen: