Waldorf Frommer mahnt wegen des Kinofilms „Parker" ab

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Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Namen der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft Internetanschlussinhaber ab, denen vorgeworfen wird, den Film „Parker" über ihren Internetanschluss verbreitet zu haben. Wie üblich werden die abgemahnten Personen aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zusätzlich sollen 506,- EUR Anwaltskosten und 450,- EUR Schadenersatz beglichen werden. Für die Ansprüche werden jeweils verhältnismäßig kurze Fristen gesetzt, die von Betroffenen jedoch beachtet werden sollten.

Grundgedanke einer solchen Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrechten ist, dass dem (vermeintlichen) Rechtsverletzer eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit gegeben werden soll, den (behaupteten) Rechtsverstoß aus der Welt zu schaffen. Zu diesem Zweck kann ein Rechteinhaber - unter Umständen vertreten durch eine Rechtsanwaltskanzlei - eine sog. Abmahnung aussprechen lassen, in der dann u.a. Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadenersatz bzw. Kostenerstattungssprüche geltend gemacht werden. Dieses Vorgehen ist gerade im Bereich Filesharing-/ Tauschbörsen-Abmahnungen seit einigen Jahren geradezu ein Massenphänomen.

Wichtig ist hier, dass je nach Grad der Verantwortlichkeit des Abgemahnten die genannten Ansprüche auch nur in einem entsprechenden Umfang bestehen können. Weil der Anschlussinhaber jedoch verschuldensunabhängig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, dürfte es in den meisten Abmahnangelegenheiten sinnvoll sein, zumindest diesen Anspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu erfüllen. Hintergrund ist hier die Vermeidung hoher Kostenrisiken.

Hauptbestandteil einer Abmahnung ist nämlich immer der Unterlassungsanspruch. Betroffene sollten sich nicht von den zugegeben oft hohen Zahlungsforderungen beeindrucken lassen, sondern sich bewusst machen, dass der Unterlassungsanspruch in rechtlicher und finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund steht.

In rechtlicher Hinsicht ist der Unterlassungsanspruch an das Risiko eines möglichen Schuldanerkenntnisses oder eines Zeugnisses gegen sich selbst gekoppelt, sofern er in der falschen Art und Weise erfüllt wird. Insbesondere die Formulierung der Unterlassungserklärung ist hier zu beachten.

Daneben zieht die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe nach sich, die im Verstoßfall zu bezahlen wäre - dieser Punkt ist gewissermaßen auch ein finanzieller Aspekt, der bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung berücksichtigt werden muss.

In finanzieller Hinsicht sind es vor allem die regelmäßig sehr hohen Verfahrenskosten, die bei gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs anfallen können, zu beachten. Diese Kosten können schnell einen Bereich erreichen, in dem mehrere tausend Euro die Regel sein dürften.

Daher müssen Abgemahnte sich klar machen, dass es immer erst um die Unterlassungsforderung, erst danach die Zahlungsforderung gehen muss. Da das Verständnis dieses Bereichs deutlich komplexer ist, empfiehlt sich insoweit eine anwaltliche Beratung.

Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung sollte der Empfänger trotz der Formulierungen in dem Abmahnschreiben vor allem eines tun: Ruhe bewahren. Nicht immer sind die behaupteten Ansprüche tatsächlich gegeben. Um diese daher nicht voreilig anzuerkennen, sollte keinesfalls die vorbereitete Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch von einer (teilweisen) vorbehaltslosen Zahlung ist zu warnen. Zunächst sollte festgestellt werden, ob und inwieweit die behauptete Urheberrechtsverletzung überhaupt mittels des eigenen Anschlusses begangen worden sein kann.

Erst im Anschluss daran ist auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Empfehlenswert wird in den meisten Fällen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein, die jedoch nur in abgeänderter („modifizierter") Form erfolgen sollte. Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

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Rechtsanwalt Matthias Lederer

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