Waldorf Frommer: Pauschale Verweise auf unberechtigte Nutzung des Anschlusses reichen nicht aus

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Landgericht Leipzig vom 30.11.2016, Az.: 05 S 144/16

Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Das Landgericht Leipzig hat in diesem Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Leipzig bestätigt und den Beklagten wegen des illegalen Angebotes eines Filmwerks zur Zahlung von Schadensersatz, Rechtsanwaltskosten sowie der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen verurteilt.

Der Beklagte hatte sich insbesondere damit verteidigt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und zum Tatzeitpunkt auch nicht zu Hause gewesen sei. Zwei seiner Mitbewohner hätten eigenständig auf seinen Internetanschluss zugreifen können. Zudem hatte der Beklagte die Fehlerfreiheit der Ermittlungsergebnisse bestritten und auch auf mögliche Dritte verwiesen, die sich theoretisch Zugriff auf den Internetanschluss hätten verschaffen können.

Bereits das Erstgericht hielt diesen Vortrag für zu pauschal, um die sekundäre Darlegungslast des Inhabers eines Internetanschlusses als erfüllt anzusehen.

Das Landgericht Leipzig hat die rechtliche Bewertung des Erstgerichts nunmehr ausdrücklich bestätigt und unter anderem die Einwände des Beklagten gegen die Ermittlungsergebnisse als nicht hinreichend konkret zurückgewiesen.

Insoweit heißt es in den Gründen:

„Die Klägerin hat die Rechtsverletzung durch Angabe der Tatzeit, des Hashwertes der Datei zum streitgegenständlichen Film, der IP-Adresse des Anschlusses, über den die Rechtsverletzung nach ihren Ermittlungen begangen worden ist, sowie ferner durch die Zuordnung der für die Begehung der Rechtsverletzung genutzten IP-Adresse dargelegt.

Sie hat zudem beschrieben, dass sie die Daten über das PFS der Firma ipoque GmbH hat ermitteln lassen. Die Zuverlässigkeit der Identifizierung und die Richtigkeit der Zuordnung hat der Beklagte lediglich pauschal bestritten. Da er keine fallbezogene Fehleranfälligkeit der Software zu Ermittlung und Dokumentation der Rechtsverletzung aufgezeigt hat, ist sein Bestreiten unerheblich (OLG Köln, Urteil vom 02.08 2013, /Az.: 6 U 10/13 Tz. 18). […] Die Klägerin hat ferner dargelegt, dass die ermittelte IP-Adresse nach Auskunft des zuständigen Internet-Providers zum ermittelten Tatzeitpunkt dem Beklagten zugeordnet war, der dessen Inhaber ist.“

Das Landgericht stellte zudem klar, dass der Beklagte Nachforschungen hätte anstellen müssen. Der bloße Verweis auf Dritte reiche nicht aus, um der Täterhaftung zu entgehen.

„Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet, ob andere und wenn ja welche andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetzugang gehabt hätten und als Täter der konkreten Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, a.a.O, Tz 18). Allein die Behauptung einer Möglichkeit, wie hier, des Zugriffs durch Dritte genügt gerade nicht […]“

Das Gericht bestätigte auch die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes sowie der anwaltlichen Abmahnkosten. Dabei erachtet das Gericht insbesondere den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert in Höhe von EUR 10.000,00 als angemessen.


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