Waldorf Frommer: Spekulative Verweise auf Dritte sind in Tauschbörsenverfahren nicht ausreichend

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Amtsgericht Charlottenburg vom 13.04.2017, Az. 218 C 363/16

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der beklagte Anschlussinhaber hatte vorliegend behauptet, den Film nicht angeboten zu haben. Dies folge schon daraus, dass sein Computer zur Tatzeit ausgeschaltet gewesen sei. Außer ihm selbst hätte auch seine Lebensgefährtin den Anschluss genutzt, die „zeitweise“ bei ihm wohne. Die Rechtsverletzung müsse von einem Dritten unter Ausnutzung einer Sicherheitslücke seines Routers begangen worden sein, weswegen er nicht hafte.

Diese Ansicht teilte das Amtsgericht Charlottenburg nicht und gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagte weder seiner Nachforschungspflicht noch seiner Darlegungslast nachgekommen, da er nichts zu einer „Überprüfung seines Computers auf entsprechende Software, (…) Befragung der Lebensgefährtin oder Überprüfung des Routers, vor allem des Routerprotokolls“ vorgetragen hat.

Es fehle auch an der Nennung des Namens der Lebensgefährtin sowie Angaben zu ihrer üblichen allgemeinen Nutzung des Internetzugangs sowie insbesondere zur Nutzung im Tatzeitraum.

Schließlich stünden auch die Angaben des Beklagten zu Sicherheitslücken seines Routers „seiner Haftung als Täter nicht entgegen“, da der Beklagte nicht dargetan habe, dass wegen der behaupteten Sicherheitslücken „eine Nutzung durch einen unbekannt gebliebenen Dritten ernsthaft in Betracht käme“.

Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes i.H.v. EUR 600,00 hielt das Gericht, da „der Film mit einigem finanziellen Aufwand, insbesondere unter Einsatz eines weithin bekannten Hauptdarstellers, hergestellt worden ist und sich zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung in der eigentlichen Verwertungsphase befand“ für angemessen und gerechtfertigt. Gleiches gelte für den Gegenstandswert von EUR 10.000,00.

Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daher antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der Kosten des Verfahrens.


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