Waldorf Frommer: Pauschaler Verweis auf Sicherheitslücke in Tauschbörsenverfahren (AG St. Ingbert)

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Amtsgericht St. Ingbert vom 13.03.2017, Az. 9 C 163/15 (10)

In einem Verfahren am Amtsgericht St. Ingbert bestätigte das Gericht, dass ein Anschlussinhaber, von dessen Internetanschluss eine Rechtsverletzung über eine Tauschbörse erfolgte, selbst haftet, wenn er den strengen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht nachkommt.

Der verklagte Anschlussinhaber hatte sich in dem Verfahren zunächst auf eine fehlerhafte Ermittlung der Rechtsverletzung berufen. Aber selbst für den Fall der korrekten Ermittlung (im Laufe des Verfahrens auch unstreitig gestellt) hafte er nicht, da er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Sein WLAN-Router habe eine Sicherheitslücke aufgewiesen, wodurch es unbekannten Dritten möglich gewesen sei, auf seinen Internetanschluss zuzugreifen. Darüber hinaus habe auch sein Sohn Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Von dessen Täterschaft ginge der Beklagte jedoch nicht ernsthaft aus, da der Sohn die Verantwortlichkeit glaubhaft abgestritten habe.

Nach Auffassung des Gerichts konnte der Beklagte mit diesen Einwänden die tatsächliche Vermutung der eigenen Täterschaft nicht widerlegen. Der Beklagte könnte „lediglich dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn es ihm gelungen wäre, Tatsachen vorzubringen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, die eine Rechtsverletzung mit alleiniger Tatherrschaft eines Dritten über den Anschluss des Beklagten erklären könnten“. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des Bundesverfassungsgerichts seien dabei „im konkreten Einzelfall strenge Anforderungen“ an den Vortrag zu stellen.

Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte zeitnah nach der Rechtsverletzung abgemahnt worden sei. Deshalb habe es ihm oblegen, unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung die technischen Geräte im Haushalt zu überprüfen und dabei konkrete, tatzeitbezogene Anhaltspunkte zu ermitteln, die tatsächlich auf einen Fremdzugriff schließen lassen könnten. Andernfalls könnte sich jeder Anschlussinhaber regelmäßig mit einem pauschalen Verweis auf einen Fremdzugriff entlasten, wodurch Rechteinhaber faktisch schutzlos gestellt würden.

Letztlich hatte das Gericht auch in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Forderungen keine Bedenken. Diese seien in jedem Falle angemessen und würden sich sogar „an der Untergrenze dessen“ bemessen, was von der Rechtsprechung in derartigen Fällen zugesprochen wird.

Das Amtsgericht verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zum Ersatz des Lizenzschadens und der Rechtsverfolgungskosten sowie zur Übernahme der gesamten Kosten des Rechtsstreits.

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