Waldorf Frommer: Tauschbörsenverfahren nach Abmahnung vor dem AG Charlottenburg

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Amtsgericht Charlottenburg vom 06.07.2018, Az.: 233 C 146/18

Gegenstand des Verfahrens: illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Der vor dem Amtsgericht Charlottenburg in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte in dem Verfahren behauptet, den streitgegenständlichen Film nicht in einer Tauschbörse angeboten zu haben. Er sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum mit seiner Ehefrau in einem Restaurant essen gewesen und habe seinen Computer zuvor ausgeschaltet. Jedoch hätten sowohl sein Schwager als auch zwei weitere Personen Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Sämtliche zugriffsberechtigten Personen hätten die Begehung der Rechtsverletzung aber bestritten. Dem Anschlussinhaber hätten sie eine Untersuchung ihrer Endgeräte auf das Vorhandensein von Tauschbörsensoftware bzw. das streitgegenständliche Filmwerk verwehrt und sinngemäß gesagt, dass „ihn das nichts anginge“.

Diesen Vortrag des Beklagten beurteilte das Amtsgericht als nicht ausreichend zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast.

Das Amtsgericht erklärte, dass der Beklagte bereits keinen ausreichenden Vortrag zu einer Untersuchung seiner eigenen internetfähigen Endgeräte geleistet hat. Insbesondere habe der Beklagte seinen Router nicht untersucht. Dadurch hätte der Beklagte gegebenenfalls herausfinden können, welche Geräte im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich mit dem Internet verbunden waren.

Das Amtsgericht stellte weiterhin fest, dass der Anschlussinhaber nicht ausschließen konnte, dass auf seinem eigenen Computer Tauschbörsensoftware installiert war und der zuvor auf dem Computer des Beklagten befindliche Film während der Abwesenheit des Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Beklagte habe weder ausreichend vorgetragen, wie er sicher gehen wollte, dass sein Computer ausgestellt war, noch dazu, ob seine Besucher diesen wieder angestellt haben.

Die Anwesenheit des Beklagten ist für die Begehung der Rechtsverletzung nicht erforderlich:

„Zuvor heruntergeladenen Dateien können über den eingeschalteten und mit dem Internet verbundenen Rechner auch bei Abwesenheit für einen Download zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.Juni 2915, I ZR 19/14 – Tauschbörse I, Rn 52, juris).“

Zudem habe der Beklagte hinsichtlich einer etwaigen Tatbegehung durch einen der drei Besucher keine ausreichenden Nachforschungen angestellt. Die Befragung der Besucher erschöpfte sich in der bloßen Nachfrage, ob der jeweils Befragte das streitgegenständliche Filmwerk oder Tauschbörsensoftware auf seinem Gerät habe.

Der Beklagte konnte damit die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen. Das Amtsgericht stellte fest, dass der Beklagte die nachteiligen Folgen seines unzureichenden Vortrags zu tragen hatte und verurteilte ihn daher antragsgemäß zum Ersatz des Lizenzeschadens in Höhe von EUR 1.000,00, der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.


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