Waldorf Frommer: Tauschbörsenverfahren nach Abmahnung vor dem AG Koblenz

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Amtsgericht Koblenz vom 15.03.2018, Az. 152 C 2398/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen.

Der vor dem Amtsgericht Koblenz auf Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz in Anspruch genommene Anschlussinhaber hatte sich mit der Behauptung zu verteidigen versucht, sich zu den Zeiten der Rechtsverletzung mit seiner Familie im Urlaub befunden und daher keinen Zugriff auf den Internetanschluss gehabt zu haben. Statt seiner wäre jedoch seine Mutter im Haushalt anwesend gewesen.

Das Amtsgericht Koblenz bestätigte in seiner Entscheidung, dass die behauptete Ortsabwesenheit des Beklagten aufgrund der technischen Funktionsweise einer Tauschbörse nicht geeignet ist, dessen eigene zu vermutende Täterschaft auszuschließen.

„Der Beklagte hat darauf verwiesen, zu den von der Klägerseite in Bezug genommenen Verletzungszeitpunkten habe er sich mit seiner Familie, d. h. mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen, außer Haus im Urlaub befunden. (…) Die Klägerseite weist hier zutreffend darauf hin, den Verletzungszeitpunkt betreffend müsse der Beklagte nicht an seinem Computer befindlich gewesen sein. Dokumentiert wird vielmehr nur der Zeitpunkt des Zugriffs auf die Datei in der Tauschbörse. Durch die Vorlage der Hotelrechnung (…) zerstreut der Beklagte die zu seinen Lasten gehende Vermutung, er habe die Rechtsverletzung begangen, gerade nicht.“

Darüber hinaus sei der Verweis auf eine zur Tatzeit im Haushalt anwesende Person auch kein ausreichendes Indiz für deren Täterschaft. Es wäre vielmehr Aufgabe des Beklagten gewesen, konkrete Anhaltspunkte in den Prozess einzuführen, die für die Täterschaft eines Dritten sprechen. Da der Beklagte dem nicht nachgekommen ist, haftet er täterschaftlich für die in diesem Verfahren streitgegenständliche Rechtsverletzung.

„Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast nur dann gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Zu Nutzungsverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie auch zu einer Gelegenheit in zeitlicher Hinsicht führt der Beklagte – die weiteren Nutzer seines Internetanschlusses betreffend – nichts Relevantes aus.

Er verweist allein auf die Übernachtung seiner Ehefrau, seiner beiden Söhne und seiner Person in einem Gasthof […]. Weiter führt er aus, seine zur Tatzeit 85-jährige Mutter sei zu Hause gewesen. Weiteres wird von dem Beklagten nicht mitgeteilt. Den – strengen – Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast wird der Beklagte bei dieser Sachlage nicht gerecht.

Es lebt deshalb die Vermutung auf, der Beklagte sei als Anschlussinhaber für die ihm zur Last gelegten Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Er haftet der Klägerin deshalb als Täter auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.“

Das Amtsgericht Koblenz verurteilte daher den Beklagten vollumfänglich zur Zahlung des Schadensersatzes sowie zur Übernahme sämtlicher vorgerichtlichen als auch gerichtlichen Kosten, die aufgrund des Rechtsstreits entstanden sind.

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