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Waldorf Frommer - „The Originals – Sanctuary“ - Wie reagiere ich richtig auf die Abmahnung?

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Seit Jahren verschickt die Kanzlei Waldorf Frommer Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das Urheberrecht. Aktuell verschickt die Kanzlei Waldorf Frommer unter anderem Abmahnungen mit dem Vorwurf der Verbreitung des Serienhits „The Originals“ im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH.

Die Kanzlei vertritt dabei eine der wohl namhaftesten Rechteinhaber im Bereich des Home Entertainment. Es ist kein Geheimnis, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH die Rechte an einer Vielzahl bekannter Musik- und Filmwerke hält. Auch ist bekannt, dass die Warner Bros. Entertainment GmbH die Kanzlei Waldorf Frommer beauftragt hat, vermeintliche Rechtsverletzungen, welche durch die unerlaubte Vervielfältigung der Werke im Internet entstehen, abzumahnen.

Der Verfahrensgang einer Abmahnung ist dabei einheitlich

Der Verfahrensgang ist hierbei stets einheitlich. Zunächst wird ein Dienstleister mit der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen wie BitTorrent oder Popcorn Time beauftragt. Diese Dienstleister können mittels einer speziellen Software die „Taten“, den „Tatzeitpunkt“, sowie die dazugehörige IP-Adresse des vermeintlichen Täters protokollieren.

Nachdem die IP-Adresse ermittelt ist, führt die vom Rechteinhaber beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ein sogenanntes Gestattungsverfahren durch. Dabei wird ein Antrag bei Gericht gestellt, in dem glaubhaft gemacht werden muss, dass über den Internetanschluss dem die entsprechende IP-Adresse zugeordnet war, eine Rechtsverletzung verwirklicht wurde. Nach Zulassung des Antrags muss der Internetprovider des später Abgemahnten der Rechtsanwaltskanzlei die Verkehrsdaten des später Abgemahnten herausgeben.

Nachdem dieser Antrag bei Gericht durch ist, steht der Abmahnung nichts mehr im Wege. Die Kanzlei verfasst die Abmahnung und Sie bekommen Post.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer?

Haben Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen der unerlaubten Vervielfältigung des Filmes „The Originals - Sanctuary“ bekommen? Wenn ja, dann sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Es mag vielleicht einfacher klingen als es ist, zumal die geforderten 469,50 Euro für eine Folge der Serie kein geringer Betrag sind. Aber es bietet sich an, die Sache zunächst einmal sacken zu lassen und mit etwas Abstand zu betrachten. Dabei sollten Sie jedoch keinesfalls die gesetzten Fristen verstreichen lassen. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist bewusst kurz gesetzt.

Und deswegen muss schon bei den kurzen Fristen die erste Hürde von Ihnen gemeistert werden:

Die Unterlassungserklärung:

Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollten Sie wissen, dass eine Erklärung nur so weit gefasst sein darf, wie es ein vorwerfbares Verhalten erfordert. Das bedeutet, dass die Unterlassungserklärung nicht über den Vorwurf der Abmahnung hinausgehen darf. In den meisten Fällen sind Unterlassungserklärungen jedoch viel zu weit gefasst und enthalten darüber hinaus auch empfindliche Vertragsstrafen. Im Zweifel sind Sie an den Inhalt einer solchen Unterlassungserklärung ein Leben lang gebunden und riskieren die Zahlung von hohen Vertragsstrafen. Mein Rat an Sie: lassen Sie den Inhalt der abzugebenden Unterlassungserklärung immer von einem fachkundigen Anwalt prüfen und ggf. modifizieren. Nur so können Sie das Risiko von zukünftigen Zahlungen aufgrund einer Unterlassungserklärung ausschließen.

Außerdem gibt es Unmengen an Fällen, in denen der Abgemahnte überhaupt keine Unterlassungserklärung abgeben muss. Dies kann aber nur ein fachkundiger Anwalt beurteilen.

Tipps und Muster aus dem Internet bringen Ihnen wenig; im Zweifel können diese die Lage sogar verschlimmern. Deswegen ist der Gang zum Anwalt die beste Lösung.

Schadensersatz:

Schadensersatz schuldet nur, wer die vorgeworfene Rechtsverletzung auch tatsächlich begangen oder ermöglicht hat. Die Abmahnkanzlei weiß aber nicht, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Sie kann lediglich die IP-Adresse verfolgen; ihre „Verfolgung“ und ihr Beweis enden an der Haustür.

Ob Sie als Anschlussinhaber als Täter oder sogenannter Störer zu behandeln sind, hängt vom Einzelfall ab und ist maßgeblich davon abhängig, ob Sie ermitteln können, wer die Rechtsverletzung begangen hat. Zum Umfang und den Grenzen der sog. Störerhaftung hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung Stellung bezogen (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Aktenzeichen: I ZR 169/12). Insbesondere für volljährige Familienmitglieder haftet der Anschlussinhaber nicht ohne weiteres.

Aufwendungsersatz/Rechtsanwaltsgebühren:

Neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung und dem Schadensersatz verlangt die Kanzlei Rechtverfolgungskosten. Diese sind nach einer Neufassung des § 97a UrhG für die Geltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches auf Gebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von EUR 1.000,00 beschränkt. Nur für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches darf die Kanzlei somit maximal einen Betrag in Höhe von EUR 124,00 fordern.

Auch insoweit sollte die Abmahnung, die Sie erhalten haben, von einem Anwalt auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Begeben Sie sich in fachkundige anwaltliche Beratung

Ich rate Ihnen dringend dazu, sich in fachkundige anwaltliche Beratung zu begeben, da die Spezialmaterie des Urheberrechts ständigem Wandel und Entwicklungen in der Rechtsprechung unterliegt. Wie bereits erläutert, helfen Ihnen in diesen Fällen Tipps und Muster aus dem Internet wenig. Ein spezialisierter Anwalt ist hingegen immer auf dem neusten Stand, was das Urheberrecht angeht und kann Sie in Ihrem besonderen Fall am besten unterstützen. Ich berate und unterstütze Sie gerne in Ihrem besonderen Fall und hole das Beste für Sie raus.

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