Waldorf Frommer: Unzureichende Nachforschungen führen zur Verurteilung des Anschlussinhabers

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Amtsgericht Charlottenburg vom 04.07.2017, Az. 229 C 75/17

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen.

Der Beklagte in diesem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg verteidigte sich damit, in einer WG mit fünf weiteren Personen gelebt zu haben, welche uneingeschränkten Zugang zum Internetanschluss gehabt hätten. Keiner der Mitbewohner habe auf Nachfrage die Rechtsverletzung eingeräumt, dennoch sei eine Täterschaft einer dieser Personen nicht auszuschließen. Auf dem gemeinschaftlich genutzten Computer der WG habe sich jedoch keine Tauschbörse befunden.

Das Amtsgericht Charlottenburg bewertete den Sachvortrag des Beklagten zu Recht als unzureichend. Die bloße Behauptung, fünf weitere WG-Mitbewohner kämen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, sei nicht geeignet, der sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße zu genügen. Der Beklagte müsse sich dabei insbesondere vorwerfen lassen, den ihm obliegenden Nachforschungspflichten nicht nachgekommen zu sein.

Hierbei fordert das Gericht nicht, dass der Beklagte rückwirkend aufzuzeichnen und zu dokumentieren hat, wann und in welchem Umfang das Internet über seinen privaten Anschluss auch von Dritten genutzt wurde. Allerdings umfasst seine Nachforschungspflicht gegenüber Personen, denen er seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, konkrete zeit- und umfangbezogene Nachfragen und diesbezüglich auch eine Dokumentation der hierauf gegebenen Antworten. Allein die Benennung seiner Mitbewohner mit Namen und Anschriften genügt dieser Darlegungslast nicht.

Der Beklagte hafte daher als Täter.

Auch den weiteren Einwänden des Beklagten in Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin, die korrekte Ermittlung der Rechtsverletzung sowie die Forderungshöhe erteilte das Amtsgericht eine Absage.

Die Klägerin könne sich zum Nachweis ihrer Rechteinhaberschaft – wie der Bundesgerichtshof bereits bestätigt habe – auf Eintragungen in der Phononet-Datenbank berufen. Ein solcher Eintrag stelle jedenfalls ein gewichtiges Indiz dar, der „durch den Vortrag konkreter Anhaltspunkte entkräftet“ werden müsse. Ein solcher Vortrag sie seitens des Beklagten jedoch nicht erfolgt.

Aber auch in der Sache ist der Vortrag nicht geeignet, den qualifizierten Vortrag zur Aktivlegitimation der Klägerin in Frage zu stellen, da die Richtigkeit unterstellt, die GEMA habe bzgl. einzelner Titel des betreffenden Albums Aufführungsrechte, daraus noch nicht der Rückschluss gezogen werden kann, die GEMA habe daher auch die sonstigen ausschließlichen Nutzungsrechte der Verbreitung.

Aufgrund der mehrfachen Ermittlung der Rechtsverletzung über mehrere IP-Adressen, die allesamt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet werden konnten, liege es auch außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Rechtsverletzung nicht korrekt ermittelt worden sei. Einer Beweisaufnahme bedürfe es daher nicht.

„Aufgrund der Anzahl der festgestellten Zuordnungen von unterschiedlichen IP-Adressen, die zu unterschiedlichen Zeiten ermittelt wurden, liegt es außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass mehrere IP-Adressen mehrere Male genau demselben – falschen – Internetanschluss zugeordnet wurden.“

Letztlich sei auch die Höhe der geltend gemachten Forderungshöhe nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte den Beklagten daher vollumfänglich zur Zahlung von Schadensersatz, zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

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