Walking Dead (Serie) - € 800 Abmahnung von Sasse und Partner

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Abmahnung wegen Filesharings der Serie „The Walking Dead" über Tauschbörsen

Die Hamburger Rechtsanwälte Sasse und Partner mahnen auch nach der Gesetzesänderung wieder wegen der beliebten US-Serie „The Walking Dead" ab, hier z. B. Staffel 4, Folge 1. Die Kanzlei setzt sich in diesen Schreiben sehr wohl mit der neuen Rechtslage des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auseinander, hält diese jedoch nicht für anwendbar.

Warum schickt Sasse mir eine „Walking Dead"-Abmahnung?

The Walking Dead spielt in der Metropolregion von Atlanta und erzählt vom Kampf einer kleinen Gruppe Überlebender nach einer weltweiten Zombie-Apokalypse. Die Kanzlei Sasse und Partner hat über die Guardaley Ltd. Internettauschbörsen systematisch auf Urheberrechtsverstöße überprüfen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass zumindest eine Folge der Serie von dem Internetanschluss des Abgemahnten rechtswidrig angeboten wurde. Die 4. Staffel der Serie ist bislang weder auf DVD, noch auf Blue-Ray erschienen.

Die Kanzlei Sasse und Partner fordert eine strafbewehrte und macht Forderungen von € 800,00 geltend. Geben Sie keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ab. Sie stellt ein Schuldanerkenntnis dar, das nur schwer wieder entkräftet werden kann. Ob Sie überhaupt auf Unterlassung und Schadensersatz haften, kann ein spezialisierter Anwalt optimal prüfen. 

Wer haftet für den Upload von Walking Dead, Staffel 4?

Geben Sie niemals ohne Prüfung eines Spezialanwalts wie Matthias Hechler eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Entgegen der im Abmahnschreiben vertretenen Ansicht ist der Anschlussinhaber keinesfalls automatisch verantwortlich. Verantwortlich ist nur das Täter oder Störer. Wenn andere im Haushalt wie z. B. Ehepartner, Kinder, Mitbewohner, Mieter, Arbeitnehmer, Gäste oder Besucher den Anschluss mitgenutzt haben, kann die Tätervermutung entfallen, wenn z. B. der Anschlussinhaber außer Haus und sein PC ausgeschaltet war.

Des Weiteren kommt möglicher Weise der neu gefasste § 97a Abs. 3 Satz 2 zur Anwendung, der nämlich genau für diese Fälle geschaffen wurde, und nicht, wie Sasse behauptet, für Fälle wie Stadtplanausschnitte, Liedtexte auf einer privaten Homepage oder ein Foto zur Verwendung bei eBay. Diese Begründung fand sich lediglich in der Änderung des § 97a UrhG aus dem Jahre 2008. Da diese Fassung nicht griff, wurde der Absatz 3 Satz 2 ja gerade geschaffen.

Modifizierte Unterlassungserklärung nur abgeben, wenn notwendig

Lassen Sie sich nicht von Anwälten oder anderen eine lebenslang gültige Unterlassungserklärung aufreden, die Vertragsstrafen von mehreren tausend Euro auslösen kann. In vielen Fällen ist dies blanker Unsinn.

Ziel unserer Verteidigung ist die Abwehr der Zahlungsforderungen und des Unterlassungsanspruchs, je nach Lage des Einzelfalls.

Die Anwaltskanzlei Hechler hat bereits tausende Abgemahnte vertreten. Ziel der Verteidigung ist, je nach Mandantenwunsch, oft die vollständige Abwehr der Zahlungsforderungen und der Unterlassungserklärung.

Im Rahmen einer kostenlosen, telefonischen Ersteinschätzung erörtern wir die Sach- und Rechtslage. Wir verteidigen Sie bundesweit zu einem fairen Pauschalpreis.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

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