Wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld?

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann bestehen, wenn jemand durch eine Handlung oder Unterlassung eines anderen verletzt wird.

Dies ist meist der Fall, wenn eine vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung vorliegt.

Es ist jedoch nicht grundsätzlich erforderlich, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Wird ein Mensch durch ein Kraftfahrzeug verletzt, greift die sog. Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters und des Kfz-Haftpflichtversicherers, die auch ohne ein Verschulden des Fahrzeugführers zum Schmerzensgeldanspruch führen kann. Eine Mitverursachung durch ein Kraftfahrzeug ist ausreichend.

Sowohl dem verletzten Unfallgegner als auch dem verletzten Beifahrer können nach einem Unfall Ansprüche zustehen. Diese sollten nicht gegenüber dem Unfallversursacher, sondern gegenüber seinem Kfz-Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.

Auch bei einem Hundebiss oder einer Verletzung durch ein Pferd haftet der Tierhalter grds. auf Schmerzensgeld, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss. So haftet ein Hundehalter bei einem Hundebiss also auch dann, wenn er das Tier angeleint bzw. ordentlich beaufsichtigt hat.

Wenn für das schädigende Tier eine Haftpflichtversicherung besteht, können die Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Verweigert der Versicherer die Zahlung, ist die Klage jedoch gegen den Hundehalter zu richten.

Kommt ein Mensch bei Glatteis, auf einer glatten oder unebenen Treppe oder wegen eines Schlaglochs zu Schaden, kann unter Umständen ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Verantwortlichen bestehen, wenn diesem ein Verschulden nachgewiesen werden kann. In solchen Fällen wird dem Geschädigten jedoch häufig ein Mitverschulden angelastet, wenn die Gefährlichkeit der Sturzstelle erkennbar war.

Auch ein Grundstücksbesitzer kann auf Schmerzensgeld haften, wenn z.B. durch ein Mensch durch herabfallende Ziegelsteine o.ä. verletzt wird. Kann der verantwortliche Besitzer nicht beweisen, dass er das Gebäude ordnungsgemäß gewartet und unterhalten hat, muss er dem Verletzten Schmerzensgeld zahlen.

Auch eine Falschbehandlung durch einen Arzt (sog. Kunstfehler) kann zu Schmerzensgeldansprüchen führen, wenn dem Arzt ein schuldhafter Behandlungsfehler und ein hierdurch verursachter Schaden bewiesen werden kann. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, liegt die Beweislast dagegen beim Arzt.

Schmerzensgeld kann unter Umständen auch bei besonders schweren Beleidigungen geltend gemacht werden. Allerdings beurteilen die Gerichte diese Thematik sehr uneinheitlich.

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