Wann bin ich denn geschieden?

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In jedem Scheidungsverfahren hat zumindest einer der Eheleute ein Bedürfnis, so schnell als möglich geschieden zu werden. Das häufig auch vor dem Hintergrund, dass bereits eine neue Eheschließung geplant ist. 

Es gibt verschiedene Zeitpunkte, die sich jeweils an dem Gang des Verfahrens orientieren. Am schnellsten sind die Eheleute geschieden, die beiderseits anwaltlich vertreten sind und noch im Termin zur Scheidung vor dem Gericht einen sogenannten Rechtsmittelverzicht erklären. Dieser wirkt sofort, sodass die Eheleute mit Verlassen des Gerichtssaals geschieden sind. 

Häufig ist es aber so, dass, insbesondere wenn die Scheidung einvernehmlich ist, nur einer der Ehepartner durch einen Anwalt vertreten ist. Hier besteht die Möglichkeit nicht, sofort geschieden zu werden. Vielmehr ist es so, dass eine sogenannte Beschwerdefrist abgewartet werden muss. Erst im Anschluss daran sind die Eheleute rechtskräftig geschieden. 

Dabei beginnt die Monatsfrist nicht bereits in dem Moment, in dem der Richter den Beschluss im Gerichtssaal verkündet, sondern erst dann, wenn den Beteiligten der Scheidungsausspruch schriftlich zugeht. Das bedeutet aber auch, dass hier unterschiedliche Beschwerdefristen entstehen, je nachdem, wann dem jeweiligen Beteiligten die schriftliche Bekanntgabe gegenüber erfolgte. Dazwischen können auch einige Tage liegen. In den sehr seltenen Fällen, in denen einem Beteiligten der Beschluss nicht zugestellt werden kann, ist es gleichwohl nicht so, dass dann faktisch nie eine Rechtskraft der Scheidung eintritt, es ist vielmehr so, dass spätestens 5 Monate nach Erlass des Beschlusses die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, sodass im 6. Monat die Rechtskraft eingetreten ist.

Anders sind die Fälle zu beurteilen, in denen einer der Beteiligten ein Rechtsmittel einlegt. Dies kann zum einen ein Rechtsmittel gegen die Scheidung an sich sein, weil er mit der Scheidung nicht einverstanden ist, aber auch ein Rechtsmittel gegen andere, im Scheidungsverfahren mitgeregelten Angelegenheiten, beispielsweise Unterhalt. 

Hier gelten dann besondere Vorschriften. Wenn gegen die Scheidung (und ggf. auch die weiteren Angelegenheiten) die Beschwerde erhoben wurde, kann die Rechtskraft erst mit Abschluss des Beschwerdeverfahrens eintreten. Besonderheiten gelten dann, wenn nur gegen andere Sachen und nicht den Scheidungsausspruch an sich Beschwerde eingelegt wird. Hier müssen noch bestimmte Fristen abgewartet werden, bis dann im laufenden Beschwerdeverfahren die Rechtskraft eintritt. Dies hängt vom Verfahren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Detailinformationen: RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-34, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de

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