Nutzungsentschädigung für eine Ehewohnung nach Trennung bis Scheidung

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Regelmäßig verlässt einer der Eheleute im Rahmen der Trennung das im Miteigentum stehende Haus. Spätestens, wenn er für seinen eigenen Wohnraum eine teure Miete zahlen muss, kommt bei ihm die Frage auf, wieso er so viel zahlen muss, während der Ehepartner es sich im Haus kostenfrei gemütlich machen kann. Kommt dann noch hinzu, dass für das Haus Darlehensverpflichtungen von beiden Eheleuten zurückgeführt werden müssen, keimt schnell der Gedanke auf, jetzt muss das Haus ganz schnell verkauft werden.

Der Gang zum Anwalt bringt dann die Ernüchterung. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof geklärt, dass der in der Immobilie verbleibende Ehegatte sich regelmäßig erfolgreich gegen die Veräußerung/Verwertung des Familienheims (bei Uneinigkeit durch Teilungsversteigerung) wehren kann. Regelmäßig sprechen die ehelichen Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten (§ 1353 Abs. 1 BGB) im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung für den in der Ehewohnung Verbliebenen.


Um die wirtschaftlichen Einschnitte gering zu halten, bliebe nur noch die Zahlung einer Nutzungsvergütung. Hierfür steht mit § 1361b BGB auch eine gesetzliche Grundlage für den Anspruch zur Verfügung. Grundsätzlich spielt es für den Anspruch keine Rolle, ob die Überlassung der Ehewohnung einvernehmlich durch gerichtliche Regelung oder einseitig erfolgte (BGH, Beschluss v. 18.12.2013, Az.: XII ZB 268/13, FamRZ 2014, 460).

Größter Streitpunkt ist die Höhe der Nutzungsentschädigung, weil das Gesetz diese nach der Billigkeit bemisst. Ausgehend von der Marktmiete müssen dann weitere Überlegungen bei der Bestimmung der Zahlungshöhe einfließen.


Dazu führt beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 13.07.2023, Az.: 18 UF 97/22 aus:


„Bei der Bemessung der Nutzungsvergütung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB sind im Rahmen der Billigkeitsprüfung alle Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Billigkeitsabwägung ist nicht nach streng rechnerischen Maßstäben vorzunehmen, sondern es ist eine wertende Betrachtung und Gewichtung der einzelnen Umstände geboten.“


Es werden daher unterschiedliche Kriterien beachtet:

  • Tragung von Finanzierungslasten und Nebenkosten,
  • Dauer der Trennung,
  • die Unterhaltspflichten sowie
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten.

Fazit:  Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht, aber für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung sich die Höhe der Zahlung nicht sicher voraussagen lässt.



[Detailinformationen: RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Telefon 0351 80718-34, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de



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