Wann darf der Mieter lügen - Pflichten des Mieters bei Fragen des Vermieters

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Der Vermieter ist bei der Anbahnung des Mietvertrages erfahrungsgemäß sehr neugierig, was die persönlichen Lebensverhältnisse angeht. Der Mieter muss aber nicht jede Frage wahrheitsgemäß beantworten.

Es gibt Bereiche, die den Vermieter nichts angehen und eine Verweigerung von Angaben oder die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen den Mieter benachteiligen würde.

Aus Angst vor Zahlungsausfall oder Mietnomaden stellen Vermieter, Makler oder Wohnungsunternehmen oft mündlich oder schriftlich einige Fragen an Mietinteressenten. Keine Fragen zu beantworten ist kontraproduktiv, da der Vermieter sich den Mieter aussuchen kann.

Folgendes müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten, sonst droht eine Anfechtung des Vertrages wegen Täuschung, Frist nach Bekanntwerden ein Jahr, oder fristlose Kündigung:

Fragen nach Familienstand, Anzahl der Bewohner, Einkommen, Arbeitgeber, beabsichtige Tierhaltung oder der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in den vergangenen drei Jahren.

Unzulässige Fragen können unwahr beantwortet werden. Dies sind:

Fragen nach der sexuellen Orientierung, Alter und Staatsangehörigkeit, Religion, Krankheiten, Familienplanung, Kinderwunsch, Schwangerschaft, musikalische Vorlieben, Zugehörigkeit zu Parteien, Verbänden oder Vereinen, also auch die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder Sie im Mieterbund sind und warum das letzte Mietverhältnis beendet wurde. Auch Fragen nach Vorstrafen oder Ermittlungsverfahren sind unzulässig, außer, wenn es sich um ein Vergehen mit mietrechtlichem Hintergrund handelt und dies weniger als 5 Jahre zurückliegt.

Auch wenn zulässige Fragen unwahr beantwortet werden (z.B. Verschweigung der Eidesstattlichen Versicherung), können sich allerdings Anfechtung oder fristlose Kündigung als unwirksam erweisen: Wenn der Mieter ein festes Einkommen hat und jahrelang pünktlich und vollständig die Miete zahlt und die damit auch künftig aufbringen kann. Der anfängliche versuchte Eingehungsbetrug scheitert am fehlenden Vermögensschaden des Vermieters.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de


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