Wann hat man ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger? Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger?

  • 2 Minuten Lesezeit

Fall der notwendigen Verteidigung

Wenn man Beschuldigter einer Straftat geworden ist, kann die wichtige Frage aufkommen, ob man einen Anspruch auf Pflichtverteidigung hat.

Eine Pflichtverteidigung kommt nur in Betracht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Strafprozessordnung (StPO) vorliegt. Das Gericht schreibt in diesen Fällen vor, dass der Beschuldigte sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet oder wenn es wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nötig erscheint, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger zur Seite gestellt wird.

In einem solchen Fall wird dem Beschuldigten zunächst die Möglichkeit gegeben, sich selbst einen Anwalt zu suchen. Das ist dann ein sogenannter Wahlverteidiger. Nur wenn er dieses nicht tut, bestellt das Gericht dem Beschuldigten einen sogenannten Pflichtverteidiger (Beiordnung).

Die Frage, ob man einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat, hat also zunächst nichts damit zu tun, wie viel oder wenig Geld der Beschuldigte besitzt. Dieser Gedanke ist in der Gesellschaft irrtümlicherweise weit verbreitet.

Wer zahlt den Pflichtverteidiger?

Ein vom Gericht bestellter Pflichtverteidiger wird zunächst aus der Staatskasse bezahlt. Wenn es in der Hauptverhandlung zu einem Freispruch kommt, werden die Kosten dem Staat auferlegt. Nur wenn der Beschuldigte verurteilt wird, können die Kosten nachträglich von diesem zurückgefordert werden.

Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen lassen?

Ein Wahlverteidiger hat die Möglichkeit, sich als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt und sein Wahlmandat zugleich niederlegt.

Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger?

In der Regel ist es ratsam, sich einen Wahlverteidiger auszusuchen, dem man vertraut und bei dem man das Gefühl hat, gut vertreten zu werden. Es geht bei einer möglichen Verurteilung um Ihre Zukunft und daher sollte man nichts dem Zufall überlassen. Fragen Sie den Rechtsanwalt Ihrer Wahl, ob dieser auch bereit wäre, Sie als Pflichtverteidiger vor Gericht zu vertreten!

Ich persönlich übernehme Ihr Anliegen auch gerne als Pflichtverteidigerin vor Gericht.

Zögern Sie nicht, rufen Sie uns an und schildern Sie uns Ihren Fall kostenlos und unverbindlich!

Ihre Anwältin für Strafrecht und Jugendstrafrecht im Herzen Berlins direkt gegenüber vom Kriminalgericht Moabit.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nadine Antoinette Kramer

Beiträge zum Thema