Wann ist Autofahren unter Drogeneinfluss eine Straftat und wann nur eine Ordnungswidrigkeit?

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Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss kann „nur“ eine Ordnungswidrigkeit oder auch eine Straftat sein. Für das Bejahen einer  Ordnungswidrigkeit gibt es recht niedrige, eindeutige Grenzwerte aus der Rechtsprechung. Für die Annahme einer Straftat -der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) -  ist dies nicht so eindeutig, da es im Gegensatz zu Alkohol bei Drogen keine festen Werte gibt. 

Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gibt es in der Regel „nur“ ein Bußgeld und ein Fahrverbot. Bei Vorliegen der Straftat Trunkenheit im Verkehr drohen empfindliche Strafen, ein Eintrag im Führungszeugnis und der Verlust des Führerscheins.

Entscheidend sind deswegen drogenbedingte Ausfallerscheinungen. Hierbei spielen dann Tests eine Rolle, welche die Polizeibeamten und/oder der Arzt bei der Blutentnahme mit dem Verkehrsteilnehmer machen. Zu diesen Tests kann niemand gezwungen werden, weshalb dringend davon abzuraten ist, solche Tests auf freiwilliger Basis zu machen. Die Ergebnisse von diesen Tests tragen die Beamten und der Arzt in einen sogenannten „Torkelbogen“ ein. Häufig gibt es in den Akten zwei solcher ausgefüllter Bögen, einmal von der Polizei und einmal vom Arzt. Lustigerweise weichen die Inhalte der beiden Bögen häufig erheblich voneinander ab. Für die Polizeibeamten ist im Zweifel gefühlt jeder Autofahrer offenkundig unter Drogeneinfluss; dagegen schreiben die Ärzte häufig, dass die Person völlig unaufffällig ist.

Von der Einordnung der Drogenfahrt als Straftat oder Ordnungswidrigkeit durch die Polizeibeamten hängt es dann zunächst ab, ob diese den Führerschein beschlagnahmen oder sicherstellen. Bei Annahme einer Ordnungswidrigkeit wird der Führerschein nicht beschlagnahmt oder sichergestellt; vielmehr wird die Weiterfahrt verboten und dringend angeraten, erst nach einer langen Wartezeit das Fahrzeug wieder zu führen. 

Es ist leider in Deutschland von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich, ob die örtlichen Polizeibeamten überwiegend die Straftat der Trunkenheit im Verkehr oder nur eine Ordnungswidrigkeit annehmen. In den meisten Bundesländern wird überwiegend nur eine Ordnungswidrigkeit angenommen. In einigen wenigen Bundesländern ( unter anderem in Hamburg) wird sehr häufig und niederschwellig eine Straftat angenommen, was dazu führt, dass der Führerschein zunächst weg ist. Für die Strafverteidiger sind natürlich die Bundesländer mit der strengen Rechstpraxis interessanter; jeder Mandant ist immer sehr glücklich, wenn es Strafverteidiger im Prozess schaffen, die Drogenfahrt nur als Ordnungswidrigkeit ahnden zu lassen, und der Mandant den Führerschein behalten kann. Teilweise wird dann sogar auf jede Bestrafung komplett verzichtet, wenn die vorläufige Beschlagnahmung des Führerscheins länger als ein mögliches Fahrverbot im Bußgeldverfahren wäre. Allerdings muss dann im Gegenzug der Betroffene auf Schandensersatz wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis verzichten.

Wichtig ist auch noch -unabhängig vom Vorliegen einer Straftrat oder Ordnungswidrigkeit – die Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz; bei einer zu verhängenden Strafe spielt dies eine große Rolle. Ein erfahrener Strafverteidiger wird es häufig gelingen, dass nur von einer fahrlässigen Begehung auszugehen ist.


Weil die Abgrenzung zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat bei Drogenfahrten schwierig ist, kann ein Strafverteidiger im Einzelfall mit geschickten Schriftsätzen und Einlassungen den Verlust des Führerscheins verhindern. 


Ulli H. Boldt

Fachanwalt für Strafrecht

Berlin-Dresden-Leipzig-Erfurt


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Foto(s): ©Pexels/Elsa Olofsson

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