Wann ist der begleitete Umgang angezeigt?

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Das Familiengericht hat die Befugnis, den Umfang des Umgangsrechtes im Einzelnen zu bestimmen und auszugestalten. Es kann auch den begleiteten Umgang anordnen. Dann darf der Umgang mit dem Elternteil, bei dem das (minderjährige) Kind nicht lebt, nur in Anwesenheit eines Dritten stattfinden.

Da durch den begleiteten Umgang das Recht dieses Elternteiles – und des Kindes – auf Umgang eingeschränkt wird, muss hierfür ein wichtiger Grund vorliegen, der die Anordnung des begleiteten Umgangs rechtfertigt; außerdem ist der begleitete Umgang deshalb in der Regel zu befristen. Nach einer Zusammenstellung des Deutschen Kinderschutzbundes ist der begleitete Umgang angezeigt, wenn

- dadurch Ängsten von Kindern oder Eltern begegnet werden kann,

- längere Zeit kein Kontakt/Umgang mit dem anderen Elternteil stattgefunden hat,

- Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des anderen Elternteils oder die Gefahr einer Vernachlässigung des Kindes oder gar einer Gewaltanwendung gegenüber dem Kind besteht,

- eine Kindesentziehung befürchtet wird,

- ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht des sexuellen Missbrauchs besteht.

Im Verfahren ist grundsätzlich auch das Kind anzuhören. Dem Willen des Kindes lässt sich entnehmen, welche Bindungen das Kind zu den Eltern hat. Außerdem ist er als Akt der kindlichen Selbstbestimmung – abhängig vom Alter und der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes – zu beachtlich.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 3.4.2008 – 10 UF 16/08) hat hierzu ausgeführt: Der begleitete Umgang stelle eine Einschränkung des Umgangsrechtes dar. Sie darf nur erfolgen, wenn der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Dazu muss eine konkrete Gefährdung des Kindes festgestellt werden.


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