Wann ist der Zeitpunkt vollständiger Berufsunfähigkeit erreicht?

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Wird in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung die Frage, wann vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, dahin beantwortet, dass sie vorliegt:
 "wenn die versicherte Person infolge Krankheit ... sechs Monate ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben",
so tritt der Versicherungsfall auch bei der ersten Alternative bereits mit dem Beginn des Sechsmonatszeitraums ein.

Der Sachverhalt sieht wie folgt aus:

Mit seiner Klage macht der Kläger gegenüber der beklagten Versicherungsgesellschaft Ansprüche auf Zahlung einer weiteren Berufsunfähigkeitsrente nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.10.2009 auf der Grundlage der "Allgemeine Bedingungen für die Berufungsunfähigkeitsversicherung ... Stand: 07.2009" eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Nachversicherungsgarantie, durch die dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt wird, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen den Versicherungsumfang der bestehenden Berufsunfähigkeits- versicherung ohne erneute medizinische Risikoprüfung zu erhöhen.

Am 29.07.2016 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, welcher zu einem massiven Bandscheibenschaden führte. Seitdem ist der Kläger nicht mehr arbeitsfähig.

Anfang Dezember 2016 meldete der Kläger einen Leistungsanspruch wegen Berufsunfähigkeit bei der Beklagten an. Mit Schreiben vom 05.09.2017 erkannte die Beklagte die Berufsunfähigkeit des Klägers mit Beginn am 29.07.2016 an und bewilligte Rentenleistungen und Beitragsbefreiung ab dem 01.08.2016. Seitdem zahlt die Beklagte an den Kläger die sich aus dem ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag ergebende monatliche Rente von 546,15 Euro zuzüglich Bonusrente in Höhe von 0,81 Euro seit dem 01.09.2016 und in Höhe von 1,63 Euro ab dem 01. September 2017; insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

Der Kläger vertritt die Auffassung, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei erst sechs Monate nach dem Unfall am 29.01.2017 eingetreten, sodass eine weitere Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe des zum 01.11.2016 erhöhten Versicherungsschutzes ab dem 01.08.2016 zu leisten sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die Beklagte lediglich verpflichtet sei, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe zu zahlen, die bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vereinbart war.
Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit habe nicht erst nach Ablauf des in Nr. 1.2.1 AVB geregelten Sechsmonatszeitraums, sondern gemäß Nr. 2.4.1 AVB bereits mit dessen Beginn am 29.07.2916 vorgelegen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Wenn Sie Fragen zum Zeitpunkt der vollständigen Berufsunfähigkeit haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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