Wann ist die Abgabe (vorbeugender) Unterlassungserklärungen sinnvoll ?
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Regelmäßig verlangen die abmahnenden Rechteinhaber bzw. deren Rechtsanwälte mit der Abmahnung eine Unterwerfungs- bzw. Unterlassungserklärung (UE).
I. Die „klassische” Unterlassungserklärung
Ein Rechtsverletzer kann immer dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er eine widerrechtliche Rechtsverletzung begangen hat und die Gefahr besteht, dass er die Rechtsverletzung wiederholt (sog. Wiederholungsgefahr).
Durch die Abgabe einer UE kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Eine UE muss, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein, den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesichert sein.
Zunächst sind Unterlassungserklärungen wie andere Willenserklärungen auch einer Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zugänglich. Die konkrete Verletzungsform ist dabei nicht stets und ohne weiteres maßgebend, da die Beteiligten bei der Gestaltung des Inhalts der Vertragsverpflichtung frei sind und diese auch über die den Anlass der Unterwerfung bildende Verletzungshandlung hinausgehen kann (h. M.). Der Abgemahnte kann sich auch einseitig wirksam unterwerfen, d.h. seine Unterlassungserklärung kann ohne Mitwirkung des Gläubigers abgegeben werden. Die Wirkung der Erklärung (Beseitigung der Wiederholungsvermutung) hängt also nicht davon ab, dass der Gläubiger sie annimmt.
Die notwendige „hinreichende Bestimmtheit" kann im konkreten Fall jedoch problematisch sein, wenn Abgemahnte ohne fachanwaltliche Unterstützung Blankomuster für „vorbeugende Unterlassungserklärungen" aus dem Internet verwenden.
II. Die „vorbeugende” Unterlassungserklärung
Der Rechtsinhaber kann Unterlassung schon vor Eintritt der Rechtsverletzung verlangen, wenn eine konkret drohende Erstbegehungsgefahr besteht; er muss dann nicht abwarten, bis der Verletzer tatsächlich handelt (vorbeugender Unterlassungsanspruch). § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG stellt klar, dass für den Unterlassungsanspruch die Erstbegehungsgefahr ausreicht. Der vorbeugende Unterlassungsanspruch kann auch gegenüber dem bloßen Störer geltend gemacht werden. Aus diesem Anspruch des Rechteinhabers auf Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung folgt das Recht des potentiellen Rechtsverletzers eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben. Die Rechtsprechung bejaht die „Erstbegehungsgefahr" bei allen vorbereitenden Maßnahmen, die einen künftigen Eingriff nahe legen. Nach der Begründung der Bundesregierung zur ausdrücklichen Aufnahme der Erstbegehungsgefahr in das Gesetz ist diese gegeben, wenn die drohende Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar sei, dass eine zuverlässige rechtliche Beurteilung möglich erscheine. Zur Ausräumung der Erstbegehungsgefahr ist im Gegensatz zur Wiederholungsgefahr nicht immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich. In der Regel reicht die Erklärung aus, dass die Rechtsauffassung des Rechtsinhabers berücksichtigt werde und dass sich der Erklärende verpflichtet, die gerügten Handlungen zu unterlassen.
III. Was ist bei „Tauschbörsen/Filesharing”-Abmahnungen zu raten?
Auf Filesharing-Sachverhalte übertragen heißt dies: Wenn Sie eine Abmahnung eines Rechteinhabers wegen Filesharing eines Liedes (z.B. auf „ABC Hits 100") über Ihren Internetanschluss erhalten haben, ist nicht unwahrscheinlich, dass noch weitere Abmahnungen folgen. Wenn auf „ABC Hits 100" z.B. 4 Lieder eines bestimmten Künstlers sind, kann es dem Abgemahnten passieren, dass alle 4 Lieder im Abstand von ein paar Wochen einzeln abgemahnt werden - und für jeden (angeblichen) Verstoß gesonderte Abmahngebühren etc. verlangt werden. In diesen Fällen ist es oft dringend angeraten, konkrete vorbeugende UE für die drei weiteren Lieder abzugeben, um den weiteren Abmahngebühren vorzubeugen. Hingegen kann nicht generell empfohlen werden, nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung 50, 100 oder noch mehr vorbeugende Unterlassungserklärungen für verschiedene Genres abzugeben. Abgesehen von den nicht unerheblichen Kosten, die den Abgemahnten durch solche breit gestreuten UE entstehen, verpflichten sich die Abgemahnten freiwillig einer Vielzahl von Schuldnern gegenüber zu potentiellen Schadensersatzzahlungen.
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ob und wann die Abgabe vorbeugender UE sinnvoll ist. Dies kann am besten von einem spezialisierten Fachanwalt beurteilt werden, der diese Erklärungen dann für die Abgemahnten auch formulieren sollte.
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