Wann ist eine Härtefallscheidung möglich?

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Normalerweise ist der Ablauf des Trennungsjahres abzuwarten, bevor ein Ehegatte einen Scheidungsantrag bei Gericht stellen kann.

1. Ausnahme vom Trennungsjahr

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann der Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, wenn für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

2. Entscheidung des KG mit Beschluss vom 29.9.2017 – 13 WF 183/17

Das Kammergericht (KG) hat mit dem obigen Beschluss klargestellt, dass ein reines Fehlverhalten eines Ehegatten zur Begründung einer sogenannten Härtefallscheidung, also Einreichung des Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres, nicht ausreicht, auch dann nicht, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller nachstellt und diesem gegenüber Morddrohungen ausspricht. Um eine unzumutbare Härte annehmen zu können, müssen diese Nachstellungen und Morddrohungen auf den anderen Ehegatten massive psychische Auswirkungen haben.

Denn vor Nachstellungen und Morddrohungen kann der betroffene Ehegatte zum Beispiel durch Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz geschützt werden, sofern es ihm nicht gelingt, die Nachstellungen und Morddrohungen zu ignorieren.

Wird jedoch das gesamte Leben und der gesamte Alltag des betroffenen Ehegatten von den Nachstellungen und den Morddrohungen bestimmt, bestehen beim Ehegatten Suizidgedanken und Panikattacken, kann er aufgrund der dramatischen Erlebnisse auch nicht mehr in seiner eigenen Wohnung leben, dann können diese Umstände eine unzumutbare Härte im Sinne des Gesetzes rechtfertigen, sodass eine Härtefallscheidung möglich ist.

Sollten Sie beabsichtigen, einen Scheidungsantrag zu stellen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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