Wann kann eine zeitige Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden ? - Expertenbeitrag
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Die Strafaussetzung zur Bewährung ist gesetzlich in den §§ 56 ff. StGB geregelt. Bei einer Bewährungsstrafe wird nur die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ausgesetzt. Der Täter muss bei Auflagenverstößen oder weiteren Straftaten mit einem Widerruf rechnen.
1. Bei der bedingten Verurteilung nach § 56 StGB wird danach unterschieden, ob die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (Abs. 1) oder der Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zwei Jahren unterschieden (Abs. 2).
Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Die Aussetzung ist in diesem Bereich die Regel. Dies bedeutet, dass der Richter begründen muss, wenn er von einer Bewährung absieht.
Zu berücksichtigen sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen , die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 2 S. 2 StGB).
Bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und zwei Jahren ist die Bewährung die Ausnahme. wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Insbesondere ist auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet (Abs. 3).
2. Eine andere Form der Bewährung ist die Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe gem. § 57 StGB.
Der wichtigste Anwendungsfall ist der Erlass nach dem 2/3-Zeitpunkt nach Absatz 1.
Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und die verurteilte Person einwilligt.
Das Gericht bestimmt stets mit dem Urteil in einem Beschluss die Dauer der Bewährungszeit (§ 56a Abs. 1 StGB). Die Bewährungszeit darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit über 30 Jahren im Strafrecht spezialisiert. Er hat in vielen Strafsachen nach entprechender Verteidigung eine Bewährung für die Mandanten erreichen können.
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