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Wann liegt Testierunfähigkeit vor?

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Hat ein Erblasser ein Testament verfasst, so kommt es oftmals zum Streit ums Erbe – entweder noch zu Lebzeiten oder erst nach dem Tod des Verfassers. Manchmal sind die (zukünftigen) Erben, die nichts oder weniger als erwartet erhalten, der Ansicht, dass der Erblasser beim Verfassen des Testaments gar nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Was genau Testierunfähigkeit bedeutet und wie diese überhaupt festgestellt werden kann, erfahren Sie in diesem Rechtstipp.

Unterscheid zwischen Geschäftsunfähigkeit und Testierunfähigkeit

Im Gesetz wird zwischen Geschäftsunfähigkeit und Testierunfähigkeit unterschieden. In beiden Fällen geht es jedoch um die Frage, ob der Erblasser seinen Willen überhaupt noch frei bilden und äußern konnte. Dies ist nämlich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Testaments.

Die Geschäftsunfähigkeit ist in § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Für alle Personen über 16 Jahren – denn nur diese sind testierfähig – gilt § 104 Abs. 2 BGB. Geschäftsunfähig ist derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Die Testierunfähigkeit ist in § 2229 Abs. 4 BGB gesetzlich geregelt. Testierunfähig ist jemand, der aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht fähig ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Feststellung der Testierunfähigkeit

Grundsätzlich stellt die Testierunfähigkeit einen Ausnahmetatbestand von der im Gesetz als Normalfall angesehenen Testierfähigkeit dar.

Aus diesem Grund muss derjenige die Testierunfähigkeit beweisen, der sich auf die Abweichung von diesem Normalzustand beruft – also derjenige, der meint, der Testamentsverfasser war bei der Erstellung des Testaments nicht bei Sinnen.

Um festzustellen, ob der Erblasser überhaupt testierfähig ist bzw. war, muss das Nachlassgericht unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Betroffenen ein Gutachten erstellen lassen. Dafür werden nahestehende Personen und behandelnde Ärzte des Erblassers dazu befragt, ob dieser offensichtlich an einer Krankheit leidet oder litt, welche seine Testierfähigkeit eingeschränkt haben kann.

Eine zuverlässige Antwort auf diese Frage können allerdings nur spezialisierte Ärzte, insbesondere solche mit dem Zertifikat „Forensische Psychiatrie“ liefern, indem sie die konkreten Symptome im Rahmen eines Gutachtens untersuchen. Wird eine Krankheit festgestellt, die zu einer Testierunfähigkeit führen konnte, muss zusätzlich noch geklärt werden, ob dadurch die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.

Die endgültige Entscheidung über die Testierfähigkeit trifft aber der Richter – unter Zuhilfenahme des Gutachtens des Sachverständigen.


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