Testierunfähigkeit

  • 2 Minuten Lesezeit

„Testierunfähigkeit“ ist ein Begriff aus dem Erbrecht. Was bedeutet er?

Damit ein Testament gültig ist, muss es vom Erblasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte verfasst worden sein. Wenn dies nicht der Fall ist – wenn beispielsweise eine dementielle Erkrankung vorliegt –, kann das Testament ungültig sein. Die Frage, ob ein Erblasser beim Verfassen seines Testaments testierfähig war, führt in der anwaltlichen Praxis regelmäßig zu unschönen Auseinandersetzungen – wenn nämlich die nahen Verwandten erfahren, dass sie weniger erben als erhofft oder dass sie sogar ganz leer ausgehen und statt ihrer Person eine kürzliche Bekanntschaft bedacht wurde.

Rechtsanwalt Steffen Köster, Fachanwalt für Erbrecht in der Kanzlei Königstraße in Stuttgart, erklärt: „Testierunfähigkeit“ ist in § 2229 Abs. 4 BGB definiert: „Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“ Testierfähig können Personen frühestens ab Erreichen des 16. Lebensjahrs sein.

Wie wird die Testierunfähigkeit eines Erblassers festgestellt?

Eine volljährige Person ist für den Gesetzgeber grundsätzlich testierfähig. Wenn die Testierunfähigkeit bewiesen werden soll, muss derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft, ggf. in einem Gerichtsverfahren beweisen, dass zum Zeitpunkt der Testamentserstellung eine Testierunfähigkeit des Erblassers vorlag. Hierfür braucht er ggf. belastbare Zeugenaussagen oder die Stellungnahme eines Fachgutachters, eines „forensischen Psychiaters“, der vor Gericht die Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserstellung bestätigt.

Wenn die Testamentserstellung schon länger – möglicherweise schon Jahre – zurückliegt, ist dies natürlich ein schwieriges Unterfangen. Häufig kann nachträglich kein gesichertes Gutachten mehr über den Geisteszustand des Erblassers erstellt werden.

Noch schwieriger bis aussichtslos ist es, wenn das Testament von einem deutschen Notar erstellt wurde. Dieser war nämlich beim Verfassen dazu angehalten, sich von der Testierfähigkeit seines Mandanten zu überzeugen und dies auch nach § 28 BeurkG notariell festzuhalten.

In der Praxis haben es die Erbrechtsexperten der Kanzlei Königstraße noch nie erlebt, dass ein Notar nachträglich seine eigene Einschätzung revidiert hat.

Das Erbrechtsteam in unserer Kanzlei besteht aus Rechtsanwalt Steffen Köster und Rechtsanwältin Kerstin Herr, die Ihre Fragen gerne beantworten und Sie in Ihrem Anliegen unterstützen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Köster

Beiträge zum Thema