Wann verjähren Rückforderungsansprüche wegen unrechtmäßig erhobener Kreditbearbeitungsgebühren?

  • 2 Minuten Lesezeit

Rückforderungsansprüche wegen unzulässig erhobener Kreditbearbeitungsgebühren  unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bankkunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Demnach droht mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Verjährung für alle Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsgebühren, die in Darlehensverträgen des Jahres 2010 erhoben wurden.

Allerdings kann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben, da es dann an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt. Dann ist der Verjährungsbeginn bis zur objektiven Klärung der Rechtslage hinausgeschoben (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008, Az.: XI ZR 263/07, Rdnr. 13 ff. und 18).

Ein derartiger Fall liegt nach Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart (Urteil vom 20. März 2013, Az.: 1 C 39/13) bei der Rückforderung von Kreditbearbeitungsentgelten vor.  Einem Bankkunden sei die Erhebung einer Klage auf Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren jedenfalls nicht vor Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13. Oktober 2011 (Az.: 3 W 86/11) zumutbar gewesen. Folge ist, dass die Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen unrechtmäßig erhobener Bearbeitungsgebühren frühestens zum 1. Januar 2012 beginnt.

Das Amtsgericht Stuttgart weist darauf hin, dass sich erst mit der Entscheidung des OLG Celle vom 13. Oktober 2011 eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet hatte. Zuvor hatte sich das OLG Celle noch für die Wirksamkeit entsprechender Klauseln ausgesprochen und dies mit der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet, welche formularmäßige Bearbeitungsentgelte in der Vergangenheit unbeanstandet gelassen hatte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2010, Az.: 3 W 109/09). Erst mit dem Beschluss vom 13. Oktober 2011 gab das OLG Celle diese Rechtsauffassung auf. Seither kann von einer einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 17 U 192/10; OLG Dresden, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 8 U 562/11; OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.07.2011, Az.: 17 U 59/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, Az.: I-6 U 162/10, 6 U 162/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011, Az.: 4 U 174/10; OLG Celle, Urteil vom 14.10.2011, Az.: 3 W 86/11; OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 31 U 192/10, I-31 U 192/10). Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik steht bisher allerdings aus.

Für die Prüfung Ihres Darlehensvertrages und die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.

Kontakt:

Dr. Blum & Hanke Rechtsanwälte

Walther-Nernst-Straße 1
D - 12489 Berlin

Tel.: (030) 46 72 40 57 0
Fax: (030) 46 72 40 57 9

E-Mail: kanzlei@blum-hanke.de
Internet: www.blum-hanke.de

Zweigstelle Blankenfelde:

Zossener Damm 52
15827 Blankenfelde

Tel.: (033 79) 31 35 433
Fax: (033 79) 31 35 434

Dr. Blum & Hanke - Ihre Rechtsanwälte im Süden Berlins

Der Sitz der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Blum & Hanke befindet sich auf dem WISTA-Gelände im Berliner Ortsteil Adlershof im Bezirk Treptow-Köpenick. Die Ortsteile Johannisthal, Altglienicke, Bohnsdorf, Köpenick, Alt- Treptow, Baumschulenweg, Grünau und Rudow sind in wenigen Minuten zu erreichen. Die Kanzlei verfügt über eine Zweigstelle in Blankenfelde.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten