Wann verjähren / verfallen Urlaubsansprüche?

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Bereits seit langem wird über den Verfall und die Verjährung von Urlaubsansprüchen innerhalb eines Arbeitsverhältnisses diskutiert. 

1. Bundesurlaubsgesetz

Die Gesetzesgrundlage hierzu bildet regelmäßig das Bundesurlaubsgesetz, welches jedoch die Rechtslage nicht vollumfänglich darstellt.

Die maßgebliche Vorschrift hierfür bildet der § 7 des Bundesurlaubsgesetzes. In Abs. 3 ist geregelt „(dass) der Urlaub (…) im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (muss). Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.“

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt nach vorgenannter Vorschrift mithin grundsätzlich jeweils zum Jahresende.

2. EuGH

Die Vorschrift ist jedoch bereits seit einiger Zeit europarechtskonform auszulegen.

So hat der EuGH bereits mit Entscheidungen aus dem Jahr 2016 klargestellt, dass es steht in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren und diesen verpflichtet, den Urlaub nachzuweisen. Mithin dürfen nach europarechtskonformer Auslegung Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verfallen. Ein Verfall ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer in angemessener Art und Weise über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und diesen die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Es ist eine förmliche Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, vorausgesetzt worden. 

Nach der gebotenen europarechtskonformen Auslegung verfällt der Urlaubsanspruch zum Jahresende nicht mehr automatisch.

3. BAG

Mit höchst aktuellen Urteilen hat das BAG nunmehr entschieden, dass einerseits der Beginn der Verjährungsfrist von einer Belehrung des Arbeitgebers abhängt und bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers die Hinweispflicht und der Urlaubsverfall nach der 15 Monatsfrist davon abhängt, ob und wann der Arbeitnehmer zeitweise gearbeitet hat. Das BAG erfolgt mithin den Vorgaben des EuGH.

Im Einzelnen stellt das BAG noch mal ausdrücklich fest, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub der gesetzlichen Verjährung von 3 Jahren unterliegt, welche erst am Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in welchem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat, beginnt.

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gingen die gesetzlichen Urlaubsansprüchen bei fortwährender Erkrankung/Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des 2. Folgejahres unter (15 Monate). 

Diese Rechtsprechung wurde nunmehr unter Berücksichtigung der europarechtskonformen Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht abgeändert. Nunmehr verfällt der Urlaubsanspruch zwar weiterhin mit Ablauf der 15-monatigen Frist, wenn ein Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis einschließlich einer 30. März des 2. auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahr aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätte beitragen können. In dem Fall, dass ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr jedoch tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist, treten die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers wieder in Kraft, sodass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf den bevorstehenden Verfall sein Urlaubsansprüche hinzuweisen hat und diesen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzen hat, seine Urlaubsansprüche wahrzunehmen.

In dem Fall, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, ist der Zeitraum maßgeblich, in welchem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus dem jeweiligen Kalenderjahr erlischt regelmäßig dann erst nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.


Gerne beraten wir Sie bei Fragen zu Urlaubsansprüchen oder unterstützen Sie bei der Durchsetzung von Urlaubs-/Abgeltungsansprüchen.

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