Wann verjährt der Rückforderungsanspruch unzulässig erhobener Wertermittlungsgebühren („Schätzkosten“)?

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Viele Kreditinstitute erheben bei der Gewährung von Immobilienkrediten Kosten für Bewertung der Immobilie (sog. „Schätzkosten“, „Taxkosten“, „Wertermittlungsgebühr“ oder „Kosten für die Objektbesichtigung“). Derartige Klauseln in Darlehensverträgen werden als unwirksam angesehen, da das Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten bestimmt, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich verpflichtet ist bzw. vorwiegend im eigenen Interesse zur Einschätzung des Kreditrisikos vornimmt (vgl. OLG Celle, 13 W 49/10, OLG Düsseldorf, I-6 U 17/09; LG Stuttgart, 20 O 9/07; LG Düsseldorf, 12 O 335/07). Darlehensnehmer, die Kosten für die Wertermittlung gezahlt haben, können daher ihr Geld nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern.

Allerdings unterliegt der Rückforderungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bankkunde von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Demnach droht mit Ablauf des 31. Dezember 2014 die Verjährung für alle Rückforderungsansprüche von Wertermittlungsgebühren, die in Darlehensverträgen des Jahres 2011 erhoben wurden.

Es ist jedoch keineswegs zwingend, dass alle vor 2011 erhobenen Wertermittlungsgebühren verjährt sind. Denn unter Umständen kann die Verjährung gehemmt sein oder die Wertermittlungsgebühren sollten jeweils mit den jeweiligen Raten zurückgezahlt werden, so dass nur ein Teil verjährt wäre. Auch ist zu prüfen, ob der auf die Wertermittlungsgebühren gezahlte Zinsanteil künftig und die vergangenen drei Jahre noch zurückforderbar ist.

Für Fragen rund ums Bankrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roger Blum gern zur Verfügung.



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