Was darf ich im Netz – Zeitungsartikel fotografieren und auf Plattformen hochladen?

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In den sozialen Medien finden sich viele Inhalte, die von den Personen, die sie verwenden, nicht selbst gemacht wurden. Eingestellt werden Songs, Filme und Fernsehbeiträge, aber auch Texte aus Zeitungsartikeln, die abfotografiert und dann hochgeladen wurden. Diese Inhalte oder auch Werke können urheberrechtlich geschützt sein. Für die Nutzung dieser fremden Werke gelten strenge Regeln.

Grundsätzlich gilt, dass eine Nutzung ausschließlich im privaten Bereich auch ohne Zustimmung der Erschaffenden erlaubt ist. Sobald geschützte Inhalte oder Werke jedoch hochgeladen und über das Internet verbreitet werden, kann eine Abmahnung folgen. Auch können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Besonders beliebt ist das Verbreiten von Zeitungsartikeln. Dabei ist zu beachten, dass fast alle Zeitungsartikel urheberrechtlich geschützt sind. Es ist oft so, dass nicht nur Text, sondern auch Fotos hochgeladen werden. Fotos sind ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Für die Veröffentlichung des Volltextes eines Zeitungsartikels oder von Fotos im Internet müsste deshalb die Erlaubnis des Verlages bzw. des Fotografen eingeholt werden. Werden Personen auf Bildern abgebildet, muss auch von diesen eine Erlaubnis erteilt werden.

Das Urheberrecht macht keinen Unterschied zwischen einer professionellen Veröffentlichung und einer Veröffentlichung durch Privatpersonen. Veröffentlichungen im Internet ohne Einwilligung des Verfassers sind grundsätzlich verboten. Handelt es sich bei dem Zeitungsartikel um einen besonders vom Autor/der Autorin gestalteten Text, so ist dieser Text geschützt. Liegt dagegen eine reine Berichterstattung vor, z. B. aus dem politischen oder wirtschaftlichen Bereich, dann gilt hier kein Urheberrecht. In der Regel wird es aber so sein, dass die Mehrheit aller Zeitungsartikel besonders gestaltete Texte sind. Sie sind also urheberrechtlich geschützt. Wird aus einem Zeitungsartikel zitiert, dann sieht das OLG München ein Zitat ohne Kenntlichmachung des Urhebers bis zu sieben Wörter als zulässig. Ab acht Wörtern müssen Autor/Autorin, Fundstelle und Ausgabe der Zeitung zitiert werden. Wir haben immer wieder Fälle, in denen das Urheberrecht versehentlich verletzt wurde. Man kann sich aber nicht darauf berufen, dass man nicht wusste, dass zitiert werden muss.

Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte wenden. Zuständig ist bei uns Herr Rechtsanwalt Tilch.


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