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BGH zu Framing – Inhalte mit Zustimmung ins Netz gelangt?

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Sicherlich haben viele schon mal ein fremdes YouTube-Video anderswo im Netz geteilt, etwa bei Facebook. Nur wenige dürften dabei an eine mögliche Urheberrechtsverletzung gedacht haben. Schließlich machen einem YouTube & Co. die Verbreitung bei ihnen zu findender Inhalte superleicht. Das schützt jedoch nicht vor rechtlichen Risiken. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein Film mit Zustimmung des Rechteinhabers ins Netz gelangte, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).

Firmenvideo ungefragt auf Website eingebettet

Das Urteil fiel im Rahmen eines bereits fünf Jahre dauernden Rechtsstreits, der zwischenzeitlich auch zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelangt war. Auslöser war das Einbetten eines auf YouTube befindlichen Firmenvideos auf zwei Websites außerhalb des Videoportals. Das Werbevideo wurde dabei mittels der im Internet weitverbreiteten Framing-Technik eingebettet. Solchermaßen eingebettete externe Inhalte lassen sich nur schwer von vorhandenen Inhalten auf einer Website unterscheiden.

Die die Nutzungsrechte am Video innehabende Firma für Wasserfiltersysteme freute sich nicht über die kostenlose Werbung. Denn Betreiber der jeweiligen Website, auf der sich das Video aufrufen ließ, waren für die Konkurrenz tätige Handelsvertreter. Das Unternehmen verlangte daher Unterlassung und Schadensersatz. Das Werbevideo sei ohne Zustimmung auf YouTube gelangt. Als sich die beiden Männer weigerten, dem Folge zu leisten, klagte die Herstellerin für Wasserfiltersysteme.

EuGH verlangt Wiedergabe gegenüber neuem Publikum

Das zuerst mit dem Fall befasste Landgericht München I sah eine Urheberrechtsverletzung als gegeben. Das Oberlandesgericht München wies die Klage in der darauffolgenden Berufung dagegen ab. So gelangte der Fall 2013 zum ersten Mal zum Bundesgerichtshof. Der war sich aufgrund europarechtlicher Bezüge unsicher.

Die Karlsruher Richter setzten daher das Verfahren aus und baten den Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage zu klären: Stellt das Einbetten eines Videos auf einer anderen Website eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechts-Richtlinie (2001/29/EG) und damit eine Urheberrechtsverletzung dar? Der EuGH machte das davon abhängig, ob die Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum erfolgt (EuGH, Urteil v. 21.10.2014, Az. C-348/13). Dazu kommt es, wenn ein Video zuvor nur bestimmten Betrachtern zugänglich war – etwa im passwortgeschützten Bereich einer Website lag – und jemand unerlaubt das Publikum durch das Einbetten an anderer Stelle erweiterte. Unter diesen Umständen droht eine Urheberrechtsverletzung. War das Werk dagegen schon vorher frei zugänglich, scheidet eine Verletzung fremder Rechte aus. Nach diesem Kriterium stellte das Einbetten des Werbevideos keine Verletzungshandlung dar. Denn das Video ließ sich zuvor auf YouTube öffentlich aufrufen und dort auch teilen.

Mit Zustimmung des Rechteinhabers im Netz

Der BGH entnimmt den Ausführungen des EuGH zudem ein zweites Kriterium: Demnach kommt es darauf an, ob ein geschütztes Werk mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers ins Netz gelangt ist. Nur bei fehlender Zustimmung liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Diesbezüglich verneinte die klagende Firma hier, dass das Video mit ihrem Einverständnis auf YouTube gelangt sei. Da es sich dabei allerdings um eine im bisherigen Verfahren ungeklärte Tatsachenbehauptung handelt, verwies der BGH den Streit an die Berufungsinstanz und damit das OLG München zur Klärung zurück. Denn insofern befasst sich der BGH in der Revision nur mit offenen Rechtsfragen. Die Feststellung der zugrundeliegenden Tatsachen bleibt den unteren Instanzen überlassen.

(BGH, Urteil v. 09.07.2015, Az.: I ZR 46/12)

(GUE)

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