Was ist bei der Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2016 zu veranlassen?

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Was ist bei der Änderung der Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsleitlinien ab 01.01.2016 zu veranlassen?

Die Düsseldorfer Tabelle und damit auch alle Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte haben sich ab 01.01.2016 geändert. Es hat eine Erhöhung der einzelnen Unterhaltsbeträge stattgefunden.

Bei einem dynamischen Unterhaltstitel ist nichts zu veranlassen.

Sofern Sie über einen dynamischen Unterhaltstitel verfügen, erfolgt eine automatische Anpassung des Unterhaltstitels an die aktuellen Unterhaltssätze. Einen dynamischen Unterhaltstitel stellen die jeweiligen Jugendämter aus. Diese setzen einen bestimmten Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe fest. Ändert sich der zu zahlende Unterhaltsbetrag oder rückt das Kind in die nächsthöhere Altersstufe, erfolgt automatisch eine Anpassung des zu zahlenden Unterhaltes. Eine automatische Anpassung erfolgt ebenso bei dem staatlichen Kindergeld, das auf den zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet wird. Aktuell erfolgt eine hälftige Anrechnung des staatlichen Kindergeldes bei minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil Betreuungsleistungen und der andere Barunterhalt schuldet. Wird kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet, wird das Kindergeld voll auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet. Das ist in der Regel bei Kindern ab 18 Jahren der Fall.

Verfügen Sie über einen dynamischen Unterhaltstitel bei dem z.B. 120 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe festgesetzt sind, betrug der zu zahlende Unterhalt bis Ende 2015 452 EUR, abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld von 92 EUR, war ein Unterhalt i.H.v. 360 EUR zu zahlen.

Ab Januar 2016 betragen 120 % des Mindestunterhaltes in der zweiten Altersstufe 461 EUR abzüglich hälftiges staatliches Kindergeld von 95 EUR somit sind 366 EUR an Unterhalt zu zahlen. Der Unterhalt ist von dem Unterhaltsverpflichteten ohne besondere Aufforderung in dieser Höhe entsprechend der Unterhaltsurkunde zu zahlen.

Bei einem starren Unterhaltstitel hat die Aufforderung zur Zahlung des höheren Unterhalts zu erfolgen.

Oft verfügen die Beteiligten über einen starren Unterhaltstitel. In diesem Unterhaltstitel, entweder einer Jugendamtsurkunde oder einem gerichtlichen Vergleich, ist ein konkreter Unterhaltsbetrag enthalten. Dieser Unterhaltsbetrag ist starr und passt sich nicht automatisch an sich ändernde Unterhaltssätze an. In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wird, den höheren Unterhalt zu zahlen.

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete automatisch den bisherigen Unterhalt weiter, schuldet er den höheren Unterhalt erst ab dem Monat, in dem ihm eine entsprechende Aufforderung zugeht. Darüber hinaus ist über den höheren Unterhaltsbetrag kein Titel vorhanden, so dass eine Nachbeurkundung erfolgen muss. Diesbezüglich können Sie sich an das Jugendamt wenden, das eine kostenlose Abänderung der Unterhaltsurkunde erstellt.

Ohne Unterhaltsurkunde ist ebenfalls eine Aufforderung erforderlich.

Sofern Sie über keinen Unterhaltstitel verfügen und der Unterhalt freiwillig vom Unterhaltsverpflichteten gezahlt wird, ist auch hier eine Geltendmachung des höheren Unterhaltes Voraussetzung, damit der höhere Unterhalt gezahlt wird. Zu beachten ist, dass für die Vergangenheit ein höherer Unterhalt erst ab einer Aufforderung verlangt werden kann.

Konkrete Unterhaltsbeträge ab 01.01.2016:

Nach den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden sind zum 01.01.2016 entsprechend dem unterschiedlichen Nettoeinkommen des zum Barunterhalt verpflichten Elternteils nach den Altersstufen von 0 bis 5 Jahren, 6 bis 11 Jahren, 12 bis 17 Jahren und ab 18 Jahren folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

Neben der Erhöhung des Kindesunterhaltes hat sich ab 01.01.2016 das zu zahlende staatliche Kindergeld erhöht. Dieses beträgt für das

  1. und 2. Kind 190 EUR
  2. Kind 196 EUR

ab 4. Kind: 221 EUR.

Der steuerliche Kinderfreibetrag hat sich auf 7.248 EUR erhöht.

Volljährige Kinder:

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand hat sich von 670 EUR auf 735 EUR erhöht. Von diesen Beträgen ist aber jeweils das volle staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen. Volljährige Kinder freuen sich auf eine Erhöhung von 482 EUR (670 EUR -188 EUR) auf 545 EUR (735 EUR -190 EUR). Darin enthalten sind Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten von 300 EUR (warm).

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind zusätzlich vom Unterhaltsverpflichteten oder den Eltern zu zahlen.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Insoweit freue ich mich auf ihre Kontaktaufnahme.

Anett Wetterney-Richter

Fachanwältin für Familienrecht

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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